29.11.2010 | Gewinnermittlung
Wahl der Gewinnermittlungsart
Die OFD Niedersachsen (17.2.10, S 2130 - 30 - St 222/St 221, Abruf-Nr. 103768) gibt den Finanzämtern eine Anleitung an die Hand, wie mit der Entscheidung des BFH (19.3.09, IV R 57/07) zu verfahren sei. Der BFH hatte entschieden, dass das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz entfällt. Die OFD bietet nun u.a. folgende Leitlinien:
- Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist die Grundform. Sie kommt zum Zuge, wenn der Steuerpflichtige keine (wirksame) Wahl für eine Gewinnermittlungsart getroffen hat.
- Wenn wie bei nachträglich festgestelltem Grundstückshandel oder einer nachträglich festgestellten Betriebsaufspaltung kein Wille da war, einen Gewinn zu ermitteln, dann wurde auch keine Wahl getroffen. Der Gewinn muss daher nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt werden (BFH 12.10.94, X R 192/93).
- Die Einnahmenüberschussrechnung kann nur angewendet werden, wenn sie bewusst gewählt wird und die Minimalanforderungen erfüllt sind. Schon Einnahmen- und Ausgabenbelege zu erstellen und zu sammeln reicht aus.
Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 309 | ID 140305