28.06.2010 | GmbH-Beteiligung
Eine GmbH-Beteiligung ist nicht zwingend notwendiges Betriebsvermögen
Ein als Bildjournalisten freiberuflich tätiges Ehepaar vermarktete seine Fotografien nahezu ausschließlich über eine eigene GmbH, mit der es Autorenverträge geschlossen hatte. Als das Paar seine Anteile verkaufte, wollte das FA den Gewinn als laufende Betriebseinnahme erfassen. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der BFH urteilte: Selbst wenn ein Bildjournalist 99 % seiner freiberuflichen Umsätze aus Autorenverträgen mit einer GmbH erzielt, so stellt seine Beteiligung an dieser GmbH dennoch nicht zwangsläufig notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflichen Betriebs dar; besonders dann nicht, wenn es u.a. aufgrund der Höhe der Beteiligung an der GmbH naheliegt, dass es ihm auf eine Verwendung als Kapitalanlage ankommt (BFH 12.1.10, VIII R 34/07, Abruf-Nr. 101373).
Der BFH hat „Geldgeschäfte“ eines Freiberuflers (z.B. Darlehensgewährung, Bürgschaftsübernahme oder Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft) grundsätzlich als berufsfremde Vorgänge bezeichnet. Sie sind der freiberuflichen Tätigkeit wesensfremd und deshalb getrennt zu beurteilen (BFH 31.5.01, IV R 49/00, BStBl II 01, 828, m.w.N).
Im Einzelfall kann aber die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit anzusehen sein, z.B. wenn die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft die eigene berufliche Tätigkeit ergänzt (z.B. BFH 26.4.01, IV R 14/00, BStBl II 01, 798 betreffend die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die die Produkte des Erfinders (Arzt und Hochschullehrer) vertreibt).
Es ist daher zwischen zwei Arten der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu unterscheiden: 1. die Gewinnung eines neuen Auftraggebers ist lediglich ein erwünschter Nebeneffekt; 2. die Beteiligung wäre ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht erworben worden.
Gegen notwendiges Betriebsvermögen sprechen z.B. folgende Indizien: ein eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft mit einem erheblichen Umfang (BFH 28.06.89, II R 242/83, BStBl II 89, 824); das Unterhalten von üblichen Geschäftsbeziehungen (BFH 4.2.1998, XI R 45/97, BStBl II 98, 301). |