27.10.2010 | Honoraroptimierung GKV
Schlummernde Honorarpotenziale ausschöpfen
von RAin Mareike Piltz, Mediatorin, Nürnberg
Konvergenzregelung, Regelleistungsvolumen, Selektivverträge, qualitätsgebundene Zusatzvolumina sind nur ein paar der Begriffe, die man kennen muss, um verborgene Honorarreserven zu erschließen.
1. Konvergenzregelung der Honorarreform ausnutzen
Um mögliche Honorarverluste im Rahmen der ärztlichen Vergütungsreform abzufedern, hat der Erweiterte Bewertungsausschuss im Jahr 2008 festgelegt, dass Ausgleichszahlungen an Vertragsärzte geleistet werden können, deren Honorar sich um mehr als 15 % gegenüber dem Vorjahresquartal verringert. Voraussetzung dafür ist, dass die Honorarverringerung mit der Umstellung auf die neue Vergütungssystematik im Zusammenhang steht oder darin begründet ist, dass die Partner der Gesamtverträge bisherige Regelungen zu den extrabudgetären Leistungen, Leistungsarten und Kostenerstattungen nicht fortgeführt haben. Dies wurde vom Bewertungsausschuss im Beschluss vom 26.3.10 bestätigt. Bis zum 31.12.10 können auch geringere Honorarverluste ausgeglichen werden.
2. Höhere Einnahmen durch Kooperationen
Kooperationen zwischen Ärzten zahlen sich, jedenfalls für das Jahr 2010 gesehen, finanziell aus. Das Regelleistungsvolumen (RLV) für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG, ehemals Gemeinschaftspraxen) und medizinische Versorgungszentren (mVZ) wird bei der Honorarberechnung in einem ersten Schritt für jeden Arzt separat berechnet und in einem zweiten Schritt dann der Gemeinschaft als Summe zugewiesen. In einer BAG oder einem mVZ tätige Ärzte können ihre RLV untereinander verrechnen. Wenn also ein Arzt weniger Leistungen erbracht hat, als sein arztindividuelles RLV es gestattet, kann ein anderer Kollege mehr tätig sein, ohne dass dessen Honorar abgestaffelt wird. Leistungen, die über das RLV hinaus von einer Praxis abgerechnet werden, werden ebenso wie bei Einzelpraxen mit abgestaffelten Preisen vergütet.
Zur Förderung arztgruppen- und schwerpunktgleicher BAG und Praxen mit angestellten Ärzten hat der Erweiterte Bewertungsausschuss eine Regelung getroffen, nach der die RLV folgendermaßen erhöht werden:
- für eine fach- und schwerpunktgleiche Versorgung in BAG und Praxen mit angestellten Ärzten der gleichen Arztgruppe um 10 %,
- für fach- und schwerpunktübergreifende BAG, mVZ und Praxen mit angestellten Ärzten anderer Arztgruppen bzw. Schwerpunkte wird das praxisbezogene RLV um 5 % je Arztgruppe bzw. Schwerpunkt (begrenzt auf maximal sechs Arztgruppen bzw. Schwerpunkte),
- für jede weitere Arztgruppe um 2,5 %, insges. höchstens um 40 %.
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