28.04.2009 | Honorarreform 2009
Zulassungsentzug wegen Patientenzuzahlungen?
von RA Dr. Lars Lindenau, Nürnberg
Die Vergütungsbedingungen infolge der Honorarreform werden von vielen Praxen als nicht akzeptabel angesehen. Da scheint es dem einen oder anderen Arzt gerechtfertigt, Patienten zur Zuzahlung zu bewegen.
Aber: Wer als Vertragsarzt von den Patienten Zuzahlungen verlangt, verletzt seine vertragsärztlichen Pflichten. Der Arzt setzt sich der Gefahr von Disziplinarmaßnahmen aus. Die Disziplinarmaßnahmen reichen von einer Verwarnung, einem Verweis, einer Geldbuße (max. 10.000 EUR) bis zur Anordnung des Ruhens der Zulassung bzw. bis zum Entzug der Zulassung (vgl. z.B. für Bayern § 18 Abs. 1 Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern). In der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung hat das BSG (25.10.89, 6 RKa 28/88) jeweils die Disziplinarmaßnahmen der KV bzw. der Krankenkassen bestätigt (sogar der Entzug der Zulassung bei Zuzahlungen von Patienten; BSG 14.3.01, B 6 KA 36/00 R; BSG 17.5.01, B 6 KA 8/00 R). Allerdings betraf dies Fälle, in denen sich die Ärzte noch im Disziplinarverfahren beharrlich geweigert haben, auf die Zuzahlungen der Patienten zu verzichten.
Der Entzug der Zulassung ist zwar nur das letzte Mittel. Im Laufe eines Disziplinarverfahrens ist z.B. grundsätzlich ein Verzicht auf die Zuzahlungen möglich. Die Schwierigkeit besteht darin vorherzusagen, wie das Ermessen in einem Disziplinarverfahren ausgeübt wird. Mildere Mittel, den Arzt von der Zuzahlung abzubringen, bestehen darin, eine Verwarnung, einen Verweis oder eine Geldbuße bis zu 10.000 EUR auszusprechen. Das wird wohl eher der Regelfall sein, obgleich der Disziplinarausschuss „je nach Schwere der Verfehlung“ sein Ermessen ausüben kann. Für grobe und beharrliche Pflichtverstöße ist also auch der Zulassungsentzug durchaus denkbar.
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