· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Zulassungsentziehung bei nicht unmittelbar vertragsärztlichen Verstößen
von RA Jörn Schroeder-Printzen, FA für MedizinR und SozialR,Ratajczak & Partner mbB, Berlin
| In einem Urteil des BSG (3.4.19, B 6 KA 4/18 R) musste sich das Gericht mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Verfehlung außerhalb des Kernbereichs der vertragsärztlichen Tätigkeit eine Zulassungsentziehung rechtfertigt. Die Entscheidung betraf einen Zahnarzt, der seine Mitarbeiterinnen heimlich gefilmt hatte. Die KV bewirkte aus diesem Grund den Zulassungsentzug. Die Ausführungen des BSG sind auch auf den ärztlichen Bereich unmittelbar übertragbar. |
1. Sachverhalt
Der Zahnarzt installierte in dem Umkleideraum für seine Zahnarzthelferinnen mehrere Videokameras und baute auch einen Spiegelschrank ein, um seine Mitarbeiterinnen bei der Umkleide zu filmen. Dabei erstellte er mehrere tausend Videodateien, die die Arzthelferinnen während des Umkleidens in Unterwäsche sowie mit entblößtem Ober- bzw. Unterkörper zeigten.
Nachdem der Sachverhalt bekannt wurde, verurteilte das AG den Zahnarzt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten ohne Aussetzung der Strafe auf Bewährung. Während des strafrechtlichen Berufungsverfahrens schloss der Zahnarzt mit seinen Mitarbeiterinnen vor dem ArbG jeweils Vergleiche zur Zahlung von Schmerzensgeld ab. Nach dem Zustandekommen der jeweiligen Vergleiche nahmen die Mitarbeiterinnen ihre Strafanträge zurück und das LG stellte das Strafverfahren ein.
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