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  • 23.12.2009 | Honorarreform

    Unterschiedliche Arzthonorare bei Unter- und Überversorgung

    von StB Dipl.-Volksw. Jürgen Derlath, Münster

    Bleibt es bei der gegenwärtigen Rechtslage, wird die Höhe der Arzthonorare im Jahr 2010, spätestens jedoch im Jahr 2011, wesentlich davon abhängen, welcher Arztgruppe der Arzt angehört und in welcher Region er tätig ist. § 87 Abs. 2e SGB V sieht nämlich vor, dass bei Unterversorgung oder drohender Unterversorgung Zuschläge auf den Orientierungspunktwert und bei Überversorgung Abschläge auf den Orientierungspunktwert festzulegen sind. Der Gesetzgeber verspricht sich davon eine steuernde Wirkung auf das ärztliche Niederlassungsverhalten. In Abhängigkeit von den Auswirkungen dieser unterschiedlichen Punktwerte soll dann entschieden werden, ob wie bei den Zahnärzten die Zulassungsbeschränkungen aufgehoben werden.  

    1. Die Grundlagen der Versorgungsgrade

    Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat diesen gesetzlichen Auftrag am 2.9.09 umgesetzt und einen Einstieg in diese nach Versorgungsgrad differenzierenden Punktwerte beschlossen. Der Beschluss hat in 2010 zwar nur Bedeutung für Arztgruppen in unterversorgten Regionen. Hier müssen die Krankenkassen künftig Zuschläge auf den Orientierungspunktwert zahlen. In überversorgten Regionen ändert sich zumindest in 2010 nichts. Abschläge vom Orientierungspunktwert soll es erst ab 2011 geben. Ausgenommen sind lediglich Ärzte, die sich nach dem 1.1.10 neu niederlassen. Auch wenn in 2010 nur wenige Ärzte von diesem Beschluss betroffen sein werden, ist zu erwarten, dass die Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung Auswirkungen auf den Praxiswert, den Goodwill, haben wird. Wir geben deshalb nachfolgend einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte dieses Beschlusses.  

     

    Die Feststellung, ob und für welche Arztgruppen eine Unter- oder Überversorgung vorliegt, erfolgt auf der Grundlage der Bedarfsplanungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Sie enthalten detaillierte Vorgaben zur Ermittlung des Versorgungsgrades in einer Versorgungsregion unter Berücksichtigung raumordnungsspezifischer Planungskategorien, der aktuellen Einwohnerzahl, der Arztzahl und der Arzt-Einwohner-Relation (Verhältniszahl). Diese wurde für die meisten Arztgruppen aus dem Verhältnis der Einwohnerzahl zur Zahl der zugelassenen Vertragsärzte zum Stand vom 31.12.90 ermittelt.  

     

    Beispiel

    In der Planungsregion Nr. 6 (Verdichtete Kreise in Regionen mit Oberzentren über 100.000 Einwohner) beträgt die Verhältniszahl für Hausärzte 1.659 Einwohner je Arzt, für Augenärzte 22.154 Einwohner.