28.10.2008 | Integrierte Versorgung
Gewerbliche Infizierung durch Fallpauschalen
von StB Dr. Rolf Michels und StB Thomas Ketteler-Eising, Köln
Bei den zwischen Krankenkassen und ärztlichen Gemeinschaftspraxen abgeschlossenen Verträgen über eine integrierte Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V stellt sich die Frage, ob einheitliche Fallpauschalen die gesamten Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit gewerblich infizieren (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Vergleichbare Probleme können sich im Einzelfall auch bei anderen Arten von Leistungspauschalen ergeben, z.B. bei Versorgungsverträgen nach § 73c SGB V. Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung und zeigt Gestaltungen, wie das Problem gelöst werden kann.
1. Auffassung der Finanzverwaltung
Das BMF-Schreiben vom 1.6.06 (DStR 06, 1891), mit dem sich die Finanzverwaltung das erste Mal erkennbar mit den Fallpauschalen im Rahmen der integrierten Versorgung auseinandergesetzt hatte, hat durch seine geringe Differenzierung in der steuerlichen Beurteilung zu einer erheblichen Verunsicherung bezüglich des Risikos der Gewerblichkeit von Gemeinschaftspraxen geführt. Diese Verunsicherung konnte durch die OFD Münster (23.11.06, DB 06, 2661; 16.4.07, DB 07, 1055) und die OFD Frankfurt am Main (28.2.07, DB 07, 1282), die sich u.a. auf ältere BMF-Schreiben beriefen, teilweise gemildert werden.
1.1. Gewerbliche Infizierung von Gemeinschaftspraxen
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die zwischen Krankenkasse und Arzt vereinbarten Fallpauschalen Vergütungen sowohl für freiberufliche (§ 18 EStG) als auch für gewerbliche (§ 15 EStG) Tätigkeiten umfassen können.
Soweit diese Fallpauschalen gewerbliche Tätigkeiten umfassen und mit Gemeinschaftspraxen vereinbart werden, kommt es bei der integrierten Versorgung unter der Voraussetzung, dass die vom BFH aufgestellte Geringfügigkeitsgrenze (1,25 v.H.; BFH 11.8.99, BStBl II 00, 229) überschritten ist, nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Gemeinschaftspraxen. Dies betrifft insbesondere die Abgabe von postoperativen Hilfsmitteln wie z.B. Krücken, Bandagen, Korsetts oder von Medikamenten zur Nachversorgung. In beiden Fällen handelt es sich um Leistungen, die typischerweise auch im Rahmen eines Gewerbebetriebes (Sanitätshaus, Apotheke) erbracht werden.
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