· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Gewerbliche Infektion durch Fallpauschalen
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Wird in einer BAG neben der freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Abfärbewirkung) die gesamte gemeinschaftliche Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Fallpauschalen bergen z. B. dieses Abfärberisiko. Die OFD Frankfurt/M. (16.8.16, S 2241 A - 65 - St 213) hat dies jüngst für Fälle der integrierten Versorgung bekräftigt. Fallpauschalen kommen aber auch bei der hausarztzentrierten Versorgung und bei der besonderen ambulanten Versorgung vor. Der Beitrag geht daher auf das Problem der gewerblichen Infektion durch Fallpauschalen ein. |
1. Fallpauschalen bei Verträgen zur integrierten Versorgung
Nach § 140a ff. SGB V schließen bei integrierter Versorgung Arzt und Krankenkasse einen Vertrag. Die Krankenkasse zahlt dem Arzt für die Behandlung Fallpauschalen. Sie decken die medizinische Betreuung (freiberufliche Tätigkeit) und die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln (gewerbliche Tätigkeit) ab. Dies führt zu gewerblichen Einkünften. Denn nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erzielt eine Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte, wenn sie (auch) gewerblich tätig wird. Einzelpraxen sind von der Infektionswirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht betroffen. Freiberufler werden trotz Anrechnung der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) eine gewerbliche Infektion vermeiden wollen. Denn eine vollständige Anrechnung ist bei Hebesätzen über 400 % und in Verlustjahren nicht möglich.
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Verträge über eine integrierte Versorgung können z. B. mit einer orthopädischen BAG über die ärztliche Versorgung und die Abgabe von Hilfsmitteln wie Bandagen, Stützkorsetts, Unterarmgehstützen (usw.) vereinbart werden. Vergleichbare Vereinbarungen kann es mit einer augenärztlichen BAG über bestimmte Augenoperationen und die Abgabe von künstlichen Linsen oder mit einer chirurgischen BAG über ärztliche Versorgung und die Abgabe notwendiger Prothesen geben. |
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