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  • · Nachricht · Internet-Domains

    Sind Verkauf und Überlassung von Internet-Domains steuerpflichtig oder steuerfrei?

    | Der Verkauf und die Überlassung von Internet-Domains können je nach Art und Umfang der Tätigkeit steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Während private Verkäufe steuerfrei sein können, gilt die entgeltliche Überlassung von Domains und Markenrechten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit als steuerpflichtig (FG Rheinland-Pfalz 23.5.23, 3 K 2108/18). |

     

    Die Besteuerung von Erlösen aus dem Verkauf oder der Überlassung von Internet-Domains hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich sind private Domainverkäufe steuerfrei, sofern keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt und die Domain länger als ein Jahr im Besitz war. So hatte bereits das FG Köln (20.4.10, 8 K 3038/08) entschieden, dass der Verkauf einer Domain ohne gewerblichen Hintergrund und nach mehr als einem Jahr Besitz keine steuerpflichtige Veräußerung darstellt. Der Verkauf wurde als privates Vermögensgeschäft gewertet, vergleichbar mit dem Verkauf eines Patents.

     

    Anders entschied das nun das Rheinland-Pfalz in einem Fall, in dem eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der gezielten Entwicklung und Überlassung von Domains und Markenrechten Einnahmen erzielte. Die GbR hatte über einen längeren Zeitraum 48 Domain-Namen ausgedacht und teils entgeltlich, teils unentgeltlich an Dritte überlassen. Diese Tätigkeit wurde als „nachhaltige Betätigung“ im Sinne des Steuerrechts eingestuft, wodurch die Einkünfte als „gewerbliche Einkünfte“ gemäß § 15 EStG steuerpflichtig wurden.

     

    Die Richter stellten klar, dass bei einer solchen nachhaltigen und gewinnorientierten Tätigkeit die Einnahmen als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ zu versteuern sind. Eine Einstufung als „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ gemäß § 21 EStG war ausgeschlossen, da die gewerbliche Zuordnung gemäß § 15 EStG vorrangig ist.

     

    Ob Einkünfte aus der Überlassung von Domains und Markenrechten als gewerblich oder privat eingestuft werden, hängt vom Gesamtbild der Tätigkeit ab. Eine gewerbliche Tätigkeit im steuerlichen Sinne liegt vor, wenn sie nachhaltig, selbstständig, auf Gewinnerzielung gerichtet und am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt ist. Ein weiterer wichtiger Faktor ist, ob die Aktivität den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet ‒ etwa durch die gezielte Ausnutzung und Umschichtung von substantiellen Vermögenswerten. Das Finanzgericht betonte, dass die fortlaufende Entwicklung und Überlassung von Domains und Markenrechten auf eine ständige Erwerbsquelle abzielte und daher als gewerblich zu betrachten sei. Das heißt also: Einzelne Domain-Verkäufe ohne gewerbliche Tätigkeit bleiben steuerfrei, wenn sie nach einer Haltefrist von über einem Jahr erfolgen. Wer jedoch regelmäßig Domains entwickelt und überlässt, sollte damit rechnen, dass die Finanzbehörden dies als gewerblich einstufen.

    Quelle: ID 50233317