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  • 06.06.2008 | Investitionsförderung

    Der neue Investitionsabzugsbetrag

    von RiFG Dipl.- Finw. Dr. Volker Kreft, Bielefeld

    Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl I 07, 1912) hat das Abschreibungsinstrumentarium für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vollständig neu geordnet. Dabei wurde auch die steuerliche Förderung zukünftiger Investitionen geändert. Statt der Ansparabschreibung gewährt der Gesetzgeber nun die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags und eine eigenständige Sonder-AfA. Der Beitrag stellt die Neuregelung dieses für die Freiberuflerberatung wichtigen Instrumentariums vor und gibt zahlreiche Gestaltungshinweise. 

    1. Überblick über die neue Rechtslage

    Bis zum 31.12.06 konnten Freiberufler eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. bilden. Ferner gewährte der Gesetzgeber eine von der vorherigen Bildung der Ansparrücklage abhängige Sonder-AfA. Der besondere Vorteil der Ansparrücklage bestand darin, dass durch die Gewinnminderung im Jahr der Bildung das Einkommen endgültig gesteuert werden konnte, um etwa Progressionsspitzen zu mildern. Auch wenn es nicht zur geplanten Investition kam, ergaben sich zumindest Liquiditätsvorteile, da es zu einer Gewinnerhöhung erst im Jahr der Auflösung der Rücklage kam. Besonders steuergünstig war die Ansparrücklage wegen des längeren Investitionszeitraums und der fehlenden Gewinnerhöhung für Existenzgründer.  

     

    Der neue Investitionsabzugsbetrag hingegen bringt folgende Änderungen, auf die in den Tz. 3 und 4 dieses Beitrages näher eingegangen wird: 

     

    • Erhöhung des Größenmerkmals (Wert des BV) für Freiberufler mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG,
    • Maßgeblichkeit des Wertes des BV auch im Gründungsjahr,
    • Wegfall der besonderen Steuervergünstigungen für Existenzgründer,
    • gesetzliche Regelung der Anspruchsberechtigung für Personengesellschaften und Gemeinschaften,
    • Erweiterung der Begünstigung auch auf gebrauchte (nicht neuwertige) Wirtschaftsgüter,
    • Erweiterung des Investitionszeitraums auf drei Jahre,
    • Verschärfung der Nutzungsanforderungen bei Durchführung der geplanten Investition,
    • Erhöhung des Höchstbetrages für die Bildung des Investitionsabzugsbetrags,
    • Neuregelung der Rechtsfolgen, die abhängig vom Investitions- und Nutzungsverhalten sind, insbesondere Vollverzinsung nach § 233a AO als Sanktion im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags,
    • Ausgestaltung der Sonderabschreibung als eigenständiges, nicht mehr von Ansparrücklage bzw. Investitionsabzugsbetrag abhängiges Abschreibungsinstrument.