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  • 26.02.2008 | Jahressteuergesetz 2008

    Handwerkerleistungen an der inländischen oder ausländischen Ferienwohnung

    Über das Jahressteuergesetz 2008 (13.12.07, BGBl I, 2878) wurde der Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen auf Wohnungen im EU- und EWR-Raum in allen noch offenen Fällen ausgedehnt. Damit ist die erweiterte Förderung zumindest im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2007 erstmals nutzbar, sofern die Höchstbeträge nicht bereits durch entsprechende Maßnahmen im Inland ausgeschöpft werden. Ansonsten sind Leistungen von Handwerkern, Gärtnern, Reinigungsfirmen oder Schneeräumdiensten auf dem Privatgelände auch bei der Ferienimmobilie im Ausland absetzbar. Das gilt aber nur für eigengenutzte Wohnungen, da die Vermietung an ständig wechselnde Gäste laut DBA nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts erfasst wird. Nicht absetzbar sind Tätigkeiten von Angestellten oder Mini-Jobbern, soweit hierfür keine inländischen Sozialbeiträge abgeführt werden. Bei der Rechnung des ausländischen Unternehmers sind allerdings nicht die umsatzsteuerlichen deutschen Besonderheiten notwendig. Dieser muss nur den Anteil für Lohn, Entsorgung und Fahrweg gesondert aufführen. Eine Überweisung vom ausländischen Zweitkonto reicht ebenfalls aus. Begünstigt sind Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen, unabhängig von der Anzahl der tatsächlich eigengenutzten Belegungstage. Selbst die Kosten für den Umzug in das ausländische Objekt sind als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar. (OH) 

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 53 | ID 117694