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  • 06.06.2008 | Jahressteuergesetz 2009

    Geplante Neuregelung zur Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen

    Gemeinschaftsrecht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. bu. c MwStSystRL) und deutsches Umsatzsteuerrecht (§ 4 Nr. 14und 16 UStG) differenzieren gleichermaßen zwischen stationären und ambulanten Heilbehandlungsleistungen. Allerdings entsprachen weder der systematische Aufbau noch der Regelungsinhalt der deutschen Differenzierung den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Erst kürzlich hatte daher der BFH unter Hinweis auf diese Diskrepanz die Umsatzsteuerfreiheit über den eindeutigen (deutschen) Regelungswortlaut hinaus im Fall laborärztlicher Untersuchungsleistungen ausgedehnt (BFH 15.3.07, PFB 07, 244).  

     

    Die Bundesregierung reagiert nun im Entwurf ihres Jahressteuergesetzes 2009 vom 28.4.08. Demnach werden alle stationären und ambulanten Heilbehandlungsleistungen neu strukturiert und in § 4 Nr. 14 UStG n.F. zusammengeführt. Für stationäre Heilbehandlungsleistungen entfällt dabei das bislang streitanfällige Erfordernis einer „Sozialbindungsquote“ („40-v.H.-Quote“ in § 4 Nr. 16 bund c UStG a.F.). Zudem sollen Praxis- und Apparategemeinschaften zukünftig auch übergreifend mit stationären Heilbehandlungs- bzw. Diagnoseeinrichtungen möglich sein und deren Leistungen gegenüber den Mitgliedern umsatzsteuerfrei bleiben. Laut Gesetzesentwurf sollen diese Maßnahmen die betroffenen Unternehmen um jährlich 50 Mio. EUR entlasten.(CN) 

     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 135 | ID 119777

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