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  • 01.05.2007 | Vermögensberatung

    Neue und verfeinerte Spielregeln führen endgültig zum gläsernen Anleger

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Mit Einführung des Kontenabrufs, der Jahresbescheinigung sowie Inkrafttretens der EU-Zinsrichtlinie wurden die Zahlungsströme des Steuerbürgers für die Finanzämter zunehmend transparenter. Die neuen Kontrollmöglichkeiten haben altbewährte Prüfroutinen ergänzt und Erhebungsdefizite bei Zinseinkünften und Spekulationsgeschäften fast vollständig beseitigt. Ungeachtet dessen erhalten Finanzämter weitere verfeinerte Kontrollmechanismen und Ermittlungsmethoden an die Hand, um ihnen insbesondere die Aktivitäten von Anlegern noch transparenter zu machen. Dieser Beitrag zeigt die fiskalischen Kontrollen, von denen auch Freiberufler im beruflichen und privaten Alltag tangiert werden. 

    1. Steuerliche Identifikationsnummer

    Zum 1.7.07 wird durch die Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren (28.11.06, BGBl I, 2726) ein bundeseinheitliches Ordnungsmerkmal eingeführt und ersetzt die bisherige Steuernummer. Die neue Ordnungskennziffer gilt von der Geburt bis zum Tod und enthält neben Namen und Anschrift auch Geschlecht, Geburtstag und -ort sowie das zuständige Finanzamt. Damit wird erstmals jeder Bürger mit einem unveränderlichen Kennzeichen von einer staatlichen Stelle zentral erfasst. Die neue Nummer ändert sich nicht mehr bei Orts- oder Finanzamtswechsel. Da auch noch Erbschaftsteuerfälle zu bearbeiten sind, wird die Identifikationsnummer erst 20 Jahre nach dem Tod gelöscht. 

     

    Die neue Kennziffer gilt vor allem für die Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG. Hiernach haben Versicherungen für seit dem 1.1.05 ausgezahlte gesetzliche und private Renten eine Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln. Der Übermittlungstermin wurde über das Jahressteuergesetz 2007 von Ende Mai auf den 1. März eines Jahres vorverlegt. Über die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen in Brandenburg gelangen die gesammelten Informationen an die Finanzämter, sodass in Kürze die Meldung gleich für drei Jahre nachgeholt werden kann. Dann sind die Finanzämter auch in der Lage, die möglichen steuerpflichtigen Rentner zur Abgabe einer Erklärung für 2005 bis 2007 aufzufordern. Rutschen die nun anlässlich der neuen Kontrollmeldungen in die Steuerpflicht, werden über die eingereichten Daten auch Nebeneinkünfte wie Zinsen oder Dividenden bekannt, was Rückfragen nach entsprechenden Einnahmen in vergangenen Jahren und Gründe für deren Verschweigen auslöst.  

     

    Hinweis: Die Steuerliche Identifikationsnummer ist im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie schon lange Pflicht. So müssen Anleger mit ausländischem Wohnsitz ihrer Bank neben Namen und Anschrift auch diese Kennziffer zur Verfügung stellen, deutsche Sparer waren davon mangels Kennziffer bislang noch ausgenommen. 

    2. Kontenabruf

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