01.12.2007 | Kapitalanlagen
Zu den steuerrechtlichen Stolperfallen bei der Abgeltungsteuer ab 2009
Mit Einführung der Abgeltungsteuer soll alles einfacher werden. Dies mag zum Teil zutreffen. Gerade aber das Verfahren des definitiven Einbehalts der Abgeltungsteuer durch die depotführenden Kreditinstitute und diverse andere Regelungen führen zu einer Komplexität der Besteuerung von Kapitalanlagen, wie sie bisher so noch nicht existiert hat. Die Regierung hat es verpasst, eine wirkliche Vereinfachung durch die Abgeltungsteuer durchgängig zu erreichen. Welche Stolperfallen auch bzw. gerade ab 2009 bestehen, zeigt der folgende Beitrag.
1. Ausgangslage
Bis 2008 unterscheidet die Einkommensteuer zwischen den steuerpflichtigen Erträgen aus der Kapitalanlage und grundsätzlich nicht steuerbaren Vermögensmehrungen in der Privatsphäre. Ab 2009 erfolgt durch die Einführung der Abgeltungsteuer ein Systembruch. Private Veräußerungsgeschäfte von Wertpapieren und Termingeschäften fallen unabhängig von einer Haltedauer unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Damit wurde die bisherige Trennung von Ertragsebene und Vermögensebene im Privatvermögen aufgegeben.
Die hohe Anzahl an strukturierten Anlageprodukten im Bereich der privaten Kapitalanlage hat gezeigt, dass findige Emittenten von Wertpapieranlagen immer wieder versuchen, Erträge der Kapitalanlage im nicht steuerbaren Bereich der Wertsteigerung zu erzielen. Durch die Einführung der Abgeltungsteuer und den Wegfall der einjährigen Haltefrist wird der Versuch der Verlagerung der Einkünfte irrelevant, da die Besteuerung sowohl bei den laufenden Erträgen als auch bei den Veräußerungsgewinnen unabhängig von der Jahresfrist greift.
Das BMF ist der Auffassung, dass aus Sicht der privaten Anleger die Einbeziehung aller Kapitalerträge in die Abgeltungsteuer unabhängig von der Anlageform eine Vereinfachung darstellt. Dies mag auf die Zusammenfassung der Ertrags- und Vermögensebene von Kapitalanlagen zutreffen. Für ab 2009 erworbene Kapitalanlagen entfällt die leidige Diskussion, ob ein Veräußerungsgewinn zur steuerpflichtigen Ertragsebene oder zur steuerfreien Vermögensebene zählt.
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