· Fachbeitrag · Verluste bei beschränkter Haftung
Auswirkungen einer Ergänzungsbilanz auf den Verlustausgleich nach § 15a EStG
von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Eine positive oder negative Ergänzungsbilanz ist nach der Entscheidung des BFH (18.5.17, IV R 36/14 ) in die Berechnung des Kapitalkontos vollständig einzubeziehen. Dies führt bei einem negativen Kapitalkonto dazu, dass Einlagen bis zu dieser Höhe nicht zu ausgleichsfähigen Verlusten i. S. v. § 15a EStG führen. Insbesondere in der Konstellation, dass im Zuge einer Gründung eine negative Ergänzungsbilanz gebildet wird, kann dies im Hinblick auf § 15a EStG einem Verlustausgleich entgegenstehen. Dies hat Auswirkungen auf das Kapitalkonto! |
1. Kapitalkonto i. S. v. § 15a EStG und Ergänzungsbilanzen
Bei der Bestimmung des Kapitalkontos des Kommanditisten i. S. d. § 15a Abs. 1 S. 1 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung neben der Gesamthandsbilanz auch die Ergänzungsbilanz zu berücksichtigen, in der regelmäßig der Mehr- oder Minderaufwand eines Gesellschafters gegenüber dem in der Gesamthandsbilanz ausgewiesenen Aufwand abgebildet wird. Eine negative Ergänzungsbilanz führt zu einer Herabsetzung des Volumens für ausgleichsfähige Verlustanteile des Kommanditisten.
Demgegenüber bleibt das Kapitalkonto aus den für die Kommanditisten gebildeten Sonderbilanzen außer Ansatz (ebenso wie Gesellschafterverrechnungskonten, die einklagbare Forderungen der Gesellschafter beinhalten).
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