22.06.2011 | Kleinunternehmerregelung
Kein Überschreiten der Umsatzgrenze durch private Kfz-Nutzung
Die private Kfz-Nutzung ist bei der Ermittlung des Umsatzes i.S. von § 19 Abs. 1 S. 1 UStG nicht zu berücksichtigen (FG Berlin-Brandenburg 15.2.11, 5 K 5162/10, Rev. BFH V R 12/11).
Ob die nichtunternehmerische Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) den Umsatz i.S. von § 19 Abs. 1 S. 2 UStG erhöht, ist umstritten:
- Dagegen spricht, dass der Kleinunternehmer keine Vorsteuer ziehen kann (vgl. Widmann in Plückebaum/Malitzky, UStG, 158. Lfg 10/2003, § 19 Rz. 10/1).
- Allerdings wird die Erhöhung des Umsatzes befürwortet, wenn die Nichtentlastung von der Vorsteuer lediglich darauf beruht, dass die Kleinunternehmereigenschaft den Vorsteuerabzug ausschließt (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG 141. Lfg 01/2010, § 19).
Das FG Berlin-Brandenburg hat sich nun der ersten Meinung angeschlossen. Denn die Definition der unentgeltlichen Wertabgabe in § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG setze voraus, dass der dem Unternehmen zugeordnete Gegenstand, der für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird, zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt habe. Die Vorsteuerabzugsberechtigung sei somit Tatbestandsvoraussetzung einer unentgeltlichen Wertabgabe mit der Folge, dass bei fehlendem Vorsteuerabzugsrecht keine sonstige Leistung i.S. von § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vorliege.
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