23.12.2009 | Künstlerbesteuerung
Künstler im Nebenberuf - Liebhaberei!
Eine nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeit ist als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen, wenn der Steuerpflichtige über Jahre hinweg Verluste erzielt, nur an wenigen Ausstellungen teilnimmt und auch sonst keine Bemühungen nachgewiesen werden, dass aktiv nach Absatzmöglichkeiten gesucht worden ist (FG München 9.10.09, 7 K 1731/07, Abruf-Nr. 094066). Geklagt hatte eine mit einem Rechtsanwalt verheiratete promovierte Realschullehrerin, deren Bilder und Skulpturen gelegentlich auch ausgestellt wurden. Im Zeitraum von 1996 bis 2008 konnten sie nur ein Objekt kostendeckend verkaufen. Das FA, dass die Verluste sogar über die fünfjährige Anlaufphase hinaus zunächst noch anerkannte, stufte die Tätigkeit als Liebhaberei ein.
Hinweis: Das Gericht setzt sich in dieser Entscheidung sehr ausführlich mit den BFH-Kriterien für die Gesamtwürdigung bei künstlerischer Betätigung auseinander.