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  • 23.09.2010 | Künstlerbesteuerung

    Steuerpflicht und Besteuerungsverfahren für im Ausland ansässige Künstler

    von RAin Kornelia Reinke, Bonn, und Dipl.- Finanzw. Paul Noel, Bonn

    Viele Konzertveranstalter haben ausländische Künstler im Programm. Die dabei auftretenden Fragen der Besteuerung sind Veranstaltern und Künstlern gleichermaßen nicht immer geläufig. So berücksichtigen gerade Veranstalter bei der Kalkulation der Kosten oft nur das zu zahlende Künstlerhonorar, bedenken dabei aber nicht die mit der Konzertveranstaltung anfallenden Steuern. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die bestehenden Steuerpflichten von Veranstalter und Künstler geben und auf bestimmte Konstellationen hinweisen, in denen insbesondere die Veranstalter haftungsrechtlichen Risiken ausgesetzt sind.  

    1. Beschränkte Steuerpflicht von Künstlern

    Personen, die im Inland weder ihren Wohnsitz (§ 8 AO) noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben, sind gemäß § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG haben. Dazu gehören grundsätzlich auch Einkünfte, die ein ausländischer Künstler im Inland erzielt, § 49 EStG.  

     

    Praxishinweis

    Die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG knüpft im Gegensatz zur unbeschränkten Steuerpflicht nicht an die Person an, sondern vielmehr an die Einkünfte, die der Künstler bezieht.  

     

    2. Einkunftsart bei beschränkter Steuerpflicht

    Künstler können verschiedene Einkunftsarten erzielen und dadurch den Tatbestand der beschränkten Steuerpflicht i.S. des § 49 EStG verwirklichen. Die Abgrenzung welche Einkunftsart verwirklicht wird, ist im Einzelnen schwierig, da die Vergütung des Künstlers sich häufig aus mehreren Leistungen zusammensetzt. So ist es vor allem bei kulturellen Großereignissen nicht unüblich, dass neben einer Vergütung für den Auftritt auch Zahlungen für die Nutzungsüberlassung von Rechten geleistet werden (wie z.B. Mitschnitte des Auftritts, des Konzerts, etc.). Erfolgt die Vergütung im Wege einer einheitlichen Zahlung, so muss die Vergütung für Zwecke der Einkunftsqualifikation und evtl. sogar der Steuererhebung aufgeteilt werden.  

     

    2.1 Einkünfte aus Darbietungen