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  • 28.06.2010 | Medizinisches Versorgungszentrum

    Gründung und Betrieb eines Zahnmedizinischen Versorgungszentrums

    von RAin Sylvia Köchling, FA MedizinR, Kanzlei am Ärztehaus, Münster

    Durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ist am 1.1.07 klargestellt worden, dass Ärzte und Zahnärzte gemeinsam ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) betreiben können (§ 33 Abs. 1 S. 3, 2. HS Ärzte-ZV und § 33 Abs. 1 S. 3, 2. HS Zahnärzte-ZV). Damit können z.B. ein Vertragszahnarzt, ein HNO-Arzt und ein MKG-Chirurg ein „gemischtes“ MVZ gründen. Problematisch ist hingegen die Gründung eines rein zahnmedizinischen MVZ. Hier müssen die Antragsteller mit dem Widerstand der Zulassungsinstanzen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) rechnen. Leider haben die inzwischen ergangenen Gerichtsentscheidungen nicht unbedingt zur Klärung beigetragen, da diese recht widersprüchlich sind.  

    1. Stand der Rechtsprechung

    Während das SG Stuttgart (26.4.07, S 10 KA 2895/07 ER) in einem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss ein zahnmedizinisches MVZ zwischen einem Allgemeinzahnarzt und einer Kieferorthopädin für fachübergreifend und damit zulassungsfähig hält, vertritt das LSG Baden-Württemberg (20.6.07, L 5 KA 2542/07 ER-B, Beschluss) in nächster Instanz die Auffassung, dass der Gesetzgeber sich gegen zahnmedizinische Versorgungszentren entschieden hatte. Zur Begründung wird ausgeführt, dass im Gesetzestext (§ 95 Abs. 1 S. 3 SGB V) nur von Ärzten, nicht von Zahnärzten mit verschiedenen Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen die Rede sei. Außerdem würden die zahnmedizinischen Versorgungzentren in der Gesetzesbegründung - anders als noch im Referentenentwurf - keine Erwähnung mehr finden.  

     

    Das LSG Nordrhein-Westfalen (28.10.09, L 11 KA 94/08, Beschluss) hat - ebenfalls im Eilverfahren - ein MVZ, das ein Zahnarzt mit der Zusatzbezeichnung Oralchirurgie und ein MKG-Chirurg gründen wollten, ebenso wie die Vorinstanz (SG Münster) als nicht fachübergreifend beurteilt, weil die in ihm tätigen Zahnärzte nicht über verschiedene Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen i.S. des § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V verfügten. Zur Begründung heißt es, dass nach der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer (hier: Westfalen-Lippe) die Weiterbildung der Zahnärzte in den Gebieten „Kieferorthopädie“, „zahnärztliche Chirurgie“, „Parodontologie“ und „öffentliches Gesundheitswesen“ stattfinde. Bei diesen Gebietsbezeichnungen handele es sich jedoch - anders als im ärztlichen Bereich - nicht um eine Facharztbezeichnung, mit der die Gebiete der Zahnmedizin voneinander abgegrenzt würden, denn weder in der Weiterbildungsordnung noch im Heilberufsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen existiere eine Regelung, nach der die Gebietsbezeichnung einen Fachzahnarzt ausschließlich oder schwerpunktmäßig auf dieses Gebiet beschränkt.  

     

    Das Merkmal „fachübergreifende“ Tätigkeit des MVZ sei auch deshalb nicht erfüllt, weil der eine Zahnarzt Fachzahnarzt für Oralchirurgie, der andere jedoch zahnärztlicherseits „nur“ Zahnarzt ohne Gebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnung sei. Der MKG-Chirurg sei nämlich ein ärztlicher Facharzt. Seine Berechtigung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung beruhe darauf, dass die Anerkennung als MKG-Chirurg das zahnärztliche Staatsexamen voraussetzt und er als Zahnarzt approbiert sei.  

    2. Konsequenzen und Ausblick