01.09.2005 | Musterfall
Bei Einbringung der Zahnarztpraxis ohne Dentallabor droht Wegfall der Tarifbegünstigung
Wenn mehrere Zahnärzte sich zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen, kann die Einbringung einer Zahnarztpraxis ohne dazugehöriges Dentallabor beim Einbringenden zu überraschenden steuerlichen Konsequenzen führen. So entschied jüngst der BFH mit Urteil vom 16.12.04 (DStR 05, 554), dass der Gewinn aus der Einbringung einer Einzelpraxis nicht tarifbegünstigt ist, wenn das mit der Einzelpraxis verbundene Dentallabor, mit dem bisher ein nicht unbedeutender Anteil am Gesamtumsatz erzielt wurde, nicht ebenfalls in die Gemeinschaftspraxis eingebracht wird. Der vom BFH entschiedene Sachverhalt ist Ausgangslage für den folgenden Musterfall, der die ertragssteuerlichen Risiken aus der Sicht des einbringenden Zahnarztes darstellt.
1. Ausgangsfall
Zahnarzt A betreibt eine Einzelpraxis und ein mit dieser verbundenes Dentallabor. Mit dem Dentallabor werden ca. 25 v.H. der Umsätze der Praxis des A erwirtschaftet. Seinen Gewinn ermittelt er in der Form der Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), wobei die auf das Dentallabor entfallenden Umsätze hier nicht gesondert erfasst werden. Zum 1.1.05 gründet A nunmehr zusammen mit dem Zahnarzt B eine Gemeinschafts-praxis. Dabei bringt er die zahnärztliche Einzelpraxis ohne das Dentallabor in die Gemeinschaftspraxis ein. Die Einbringung erfolgt zu Verkehrswerten. Im Einzelnen entfallen auf die immateriellen Wirtschaftsgüter 500.000 EUR und auf die materiellen Wirtschaftsgüter 250.000 EUR. B leistet eine entsprechende Bareinlage von 750.000 EUR ins Gesellschaftsvermögen. Im selben Jahr gründen die Ehefrauen des A und des B eine GmbH; an diese GmbH veräußert A die Wirtschaftsgüter seines Dentallabors zu einem Kaufpreis von 40.000 EUR.
2. Einkommensteuer
Ertragsteuerlich gilt grundsätzlich Folgendes: Da A die Wirtschaftsgüter seiner Einzelpraxis zu Verkehrswerten eingebracht hat, entsteht ihm in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven ein Einbringungsgewinn (ausführlich hierzu Heller, PFB 04, 33). Problematisch ist an dieser Stelle, ob dem A die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG zu gewähren ist.
2.1 Praxisveräußerung
Grundsätzlich wird auch Freiberuflern (§ 18 Abs. 3 EStG) bei der Veräußerung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs die Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG gewährt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt dies aber zumindest die vorübergehende Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit voraus (BFH 18.5.94, BStBl II, 925; näher Heller, Die Beendigung freiberuflicher Sozietätsverhältnisse, S. 179 ff.). Da A im Ausgangsfall seine zahnärztliche Tätigkeit nicht eingestellt hat, sondern in der neu gegründeten Gemeinschaftspraxis weiterhin als Zahnarzt tätig ist, liegen nach Auffassung des BFH die Voraussetzungen der Tarifbegünstigung gemäß §§ 18 Abs. 3, 16, 34 EStG nicht vor.
2.2 Veräußerung einer Teilpraxis
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