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  • 01.07.2005 | Musterfall

    Mit richtigem Insolvenzplan Arztpraxis sanieren

    von RAin Elke Bäuerle, Rottweil

    Der Beitrag schließt an den zweiteiligen Beitrag der Verfasserin „Freiberufler in der Insolvenz“ (PFB 04, 123 f, 149 f.) an. Das nachfolgende Fallbeispiel stellt den Gang eines Insolvenzverfahrens bei Vorlage eines Insolvenzplans, sowie den Regelungsinhalt eines Insolvenzplans über das Vermögen eines freiberuflich tätigen Selbstständigen praxisnah dar. 

    1. Sachverhalt

    Dr. Müller ist Facharzt für Orthopädie und verfügt über eine kassenärztliche Zulassung. Seine selbstständige Tätigkeit hat er schon unmittelbar nach Eröffnung seiner Praxis sehr erfolgreich ausgeübt. Bereits im Jahr 1976 konnte ein Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit von TDM 123 erzielt werden. 1983 erwarb er ein Wohn- und Geschäftshaus, dessen Kosten sich auf Grund langjähriger Renovierungsarbeiten auf insgesamt TDM 4.567 beliefen. Um einen Teil der Schulden tilgen zu können, verkaufte er die Immobilie im Jahr 1990 wieder und zog mit der Praxis in angemietete Räumlichkeiten um. Es verblieben Verbindlichkeiten in Höhe von TDM 2.334.  

     

    In dieser Zeit wurde Dr. Müller durch einen dubiosen Finanzmakler angeraten, sich Entschuldung und Liquidität über weitere Investitionen in Immobilien in den neuen Bundesländern zu verschaffen. Es stellte sich jedoch heraus, dass der Finanzmakler Immobilien vermittelt hatte, deren Werte in der Regel weit unterhalb der Anschaffungskosten lagen. Die Verluste aus den Immobiliengeschäften führten zu einer „Überschuldung“ in zweistelliger Millionenhöhe. Dr. Müller schloss sich daher mit einem jüngeren Kollegen, Dr. Schmidt, in Praxisgemeinschaft zusammen, um die Betriebskosten teilen zu können. Jede Einzelpraxis der beiden Ärzte verfügte über ihren eigenen Patientenstamm, in dem die Patientendaten separat erstellt und abgerechnet wurden. Lediglich die Arbeitsabläufe im täglichen Praxisbetrieb waren so organisiert, als ob es sich um eine Praxis mit mehreren Ärzten handelte. 

     

    Die Praxisgemeinschaft mit Dr. Schmidt stellte sich jedoch als Fehlgriff heraus. Dieser begann zu trinken und musste immer öfter von Dr. Müller vertreten werden, wenn er auf Grund von Trunkenheit nicht in der Lage war, seine Patienten zu betreuen. Als die Ärztekammer schließlich von seiner Alkoholsucht erfuhr, wurde das Ruhen der Approbation von Dr. Schmidt im Oktober 2004 angeordnet (§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziff. 3 Bundesärzteordnung) und zugelassen, dass dessen Einzelpraxis durch Dr. Müller weitergeführt wird.