01.07.2006 | Musterfall
Zur 1-Prozent-Regelung bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens
Am 7.4.06 hat der Bundesrat den vom Bundestag beschlossenen Gesetzesvorlagen „zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“ und „zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“ in unveränderter Form zugestimmt. Damit wird rückwirkend zum 1.1.06 die 1-Prozent-Regelung für Fahrzeuge abgeschafft, die sich im gewillkürten Betriebsvermögen befinden. Betroffen von dieser Gesetzesänderung sind vor allem Freiberufler. Dieser Musterfall behandelt die Frage, wie ein Nachweis erfolgen soll, dass ein Fahrzeug zu mehr als 50 v.H. betrieblich genutzt oder überhaupt nicht privat genutzt wird.
1. Ausgangslage
Die 1-Prozent-Regelung gilt künftig nur noch für Pkw‘s, die sich im notwendigen Betriebsvermögen befinden. Stets zum notwendigen Betriebsvermögen des Unternehmens gehören Dienstwagen von Gesellschafter-Geschäftsführern, da ein solches Fahrzeug für das Unternehmen im vollen Umfang genutzt wird. Dies gilt auch für Fahrzeuge im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, da Personengesellschaften kein gewillkürtes Betriebsvermögen im Gesamthandsbereich ausweisen können.
1.1 Gesetzesänderung
Hintergrund für die Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ist die Entscheidung des BFH vom 2.10.03 (BStBl II 04, 985), wonach die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung möglich ist. Dieser Auffassung hatte sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen (BMF 17.11.04, BStBl I 1064). Auf Grund der neuen Rechtslage für Einnahmenüberschussrechner befürchtete der Gesetzgeber zahlreiche Gestaltungsmissbräuche. Sofern ein Pkw mit einer Privatnutzung von 90 v.H. dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet wurde, konnte der Privatanteil mit 1 v.H. des Bruttolistenpreises versteuert und im Gegenzug sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Pkw als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
1.2 Nachweis der privaten Nutzung
Problematisch bei dem Gesetzesentwurf ist, dass noch nicht abschließend geklärt ist, wie die Privatnutzung in Zukunft zu erfassen ist. Laut der Begründung zum Gesetzesentwurf ist es möglich, den Wert der privaten Nutzungsentnahme mit dem Teilwert in Form einer Kostenschätzung oder mithilfe der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Unklar ist an dieser Stelle, in welcher Form die exakte Pkw-Nutzung im Schätzungswege nachzuweisen ist. Weit gehend zweifelsfrei dürfte dies nur gelingen, wenn bereits von Beginn 2006 ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde, welches die betriebliche Nutzung eindeutig belegt.
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