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  • 22.07.2010 | Musterkommentierung

    Anstellung einer Ärztin in einer BAG

    von RAin Mareike Piltz, Wirtschaftsmediatorin, Nürnberg

    In diesem Beitrag werden die Regelungen eines Arbeitsvertrags für eine angestellte Ärztin in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) erläutert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem im Anschluss an die Erläuterungen abgedruckten Vertrag um einen Mustertext handelt, der an die Besonderheiten des Einzelfalles anzupassen ist. Der Vertrag ist daher äußerst knapp gehalten und muss mit dem konkreten Fall abgestimmt werden.  

    1. Vertragsgegenstand

    In § 1 wird der Vertragsgegenstand bestimmt: Der Vertrag regelt die Anstellung einer Ärztin in einer BAG. Die Anstellung wird unter die Bedingung der Genehmigung der Anstellung durch den zuständigen Zulassungsausschuss gestellt.  

     

    Praxishinweis

    Die Beschäftigung eines angestellten Arztes bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss, die unbedingt vor Beginn der Beschäftigung eingeholt werden muss. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich. Weil die Ärztin von der BAG angestellt werden soll, muss diese auch den Antrag auf Genehmigung stellen, nicht lediglich einer der Vertragsärzte der BAG.  

     

    Nach § 32b Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) können Vertragsärzte andere Ärzte anstellen. Zunächst sei zur Klarstellung Folgendes angemerkt: Der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung, der in § 15 Abs. 1 S. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und § 32 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV niedergelegt ist, besagt, dass jeder Vertragsarzt seine vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben hat. Deswegen sind nach § 15 Abs. 1 S. 2 BMV-Ä die ärztlichen Leistungen von angestellten Ärzten persönliche Leistungen des anstellenden Vertragsarztes/der anstellenden Vertragsärzte, soweit diese Leistungen den Vertragsärzten als Eigenleistungen zugerechnet werden können. Konkretisiert wird die Zurechnung der Leistungen noch durch § 14a BMV-Ä, wonach ein Vertragsarzt die Arztpraxis persönlich leiten muss.