27.07.2009 | Mustervertrag
Der Mietvertrag über eine Arztpraxis (Nachtrag)
von RAin Kornelia Reinke, Bonn
Aufgrund der erfreulichen Reaktionen und Anmerkungen der Leser auf den Mustervertrag „Der Mietvertrag über eine Arztpraxis“ wird im Anschluss an den Beitrag PFB 09, 167 das Thema noch einmal aufgegriffen und vertieft. Daher folgen einige ergänzende und vertiefende Hinweise zum Mustermietvertrag:
Musterformulierungen |
§ 1 Mieträume
(3) Der Vermieter sichert zu, dass die für den Mietzweck notwendige baurechtliche Genehmigung erteilt ist.
(5) Die Mieterin ist berechtigt, nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter, weitere Ärzte in die Praxis aufzunehmen. Die Mieterin ist bei Auszug der weiteren aufgenommenen Ärzte weiterhin, unabhängig von eventuellen Vereinbarungen der Ärzte im Innenverhältnis, verpflichtet die mietvertraglichen Pflichten zu erfüllen.
Alternativ:
(5) Der Mieter ist berechtigt, weitere Ärzte als Mitarbeiter oder Partner in die Praxis aufzunehmen. Partner, die in die Arztpraxis aufgenommen werden, treten auf Seiten des Mieters in den bestehenden Mietvertrag ein. Einer gesonderten Zustimmung des Vermieters bedarf es nicht.
§ 2 Mietzeit
(2)Die Mieterin hat ab Unterzeichnung dieses Vertrags ein 2-maliges Optionsrecht, durch einseitige Erklärung den Mietvertrag jeweils um weitere 5 Jahre zu verlängern. Die Mieterin hat die jeweilige Ausübung des Optionsrechts 12 Monate vor Ablauf der Mietzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter zu erklären.
Sollte der Mieter die Ausübung des Optionsrechts nicht fristgerecht gegenüber dem Vermieter erklären, hat der Vermieter den Mieter aufzufordern innerhalb, von einem Monat die Erklärung abzugeben. Unterlässt der Vermieter die Aufforderung, verlängert sich die Erklärungsfrist zur Ausübung des Optionsrechtes um einen Monat.
§ 3 Miete
Die Nettomiete beträgt monatlich (...) EUR, zuzüglich der ggf. jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, mithin (...) EUR.
§ 18 Abänderung und Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen
(1)Mündliche Nebenabreden haben die Vertragspartner nicht getroffen. (2)Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Sonstige Vereinbarungen
Hier sei noch auf zwei Regelungsgesichtspunkte eingegangen, auf die (noch) fehlende kassenärztliche Zulassung und den Verzicht auf das Vermieterpfandrecht.
Kassenärztliche Genehmigung Besteht noch keine Zulassung, so kann der Mietvertrag aufschiebend bedingt geschlossen werden.
Formulierungsvorschlag:
Bei Unterzeichnung des Mietvertrags besteht für den Mieter noch keine kassenärztliche Genehmigung. Der Mietvertrag ist daher aufschiebend bedingt durch die Erteilung der Genehmigung zur Ausübung einer Arztpraxis durch den Zulassungsausschuss der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung für den Mieter. Der Mieter sichert zu, nach Unterzeichnung unverzüglich die Zulassung zu beantragen und alles ihm Mögliche und Zumutbare vorzunehmen, um die Genehmigung zu erhalten.
Verzicht auf ein Vermieterpfandrecht Der Vermieter hat für seine Forderungen gemäß § 562 BGB ein Pfandrecht an den vom Mieter eingebrachten Sachen. Daher findet sich in Mietverträgen manchmal eine Vereinbarung, wonach der Vermieter auf dieses Pfandrecht verzichten soll. In der Praxis dürfte es nicht immer leicht sein den Vermieter zu einem Verzicht zu bewegen, zumal das Gesetz dieses Recht ja ausdrücklich vorsieht. Um unnötige Diskussionen zu vermeiden, ist es daher besser nicht auf einen Verzicht des Vermieterpfandrechts zu bestehen.
Der Mieter benötigt diesen Verzicht in der Regel auch gar nicht. Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich nämlich nicht auf die Dinge, die gemäß § 811 ZPO nicht pfändbar sind. Nicht pfändbar sind Arbeitsmittel und sonstige Sachen, die für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit notwendig sind. Sofern der Mieter gar nicht Eigentümer der Sachen ist, weil diese z.B. von einer Bank finanziert worden sind, geht das Vermieterpfandrecht ins Leere. |
Abschließende Hinweise
Allen Musterverträgen ist gemeinsam, dass sie eine individuelle Mietsituation nicht berücksichtigen können und wollen. Ein Mustermietvertrag ist lediglich eine Hilfe. Die dargestellten Erläuterungen und Ergänzungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es gibt viele individuelle Lebenssachverhalte, die bei Abschluss eines Mietvertrags zu beachten sind. Auch sind die Gestaltungsmöglichkeiten zu zahlreich.
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