· Fachbeitrag · Vertragsmuster mit Kommentierung
Mietvertrag über eine Arztpraxis
| Mieter und Vermieter sind in der Gestaltung eines Geschäftsraummietvertrags über eine Arztpraxis grundsätzlich freier als die Mietparteien eines Wohnraummietvertrags ‒ es gibt nur wenige gesetzliche Vorgaben. Beispielsweise fehlt ein Kündigungsschutz für den Arzt, weil der Gesetzgeber zunächst davon ausgegangen ist, dass der Mieter von Geschäftsräumen weniger schutzbedürftig als der Mieter von Wohnraum ist. Mittlerweile hat die Rechtsprechung dies zugunsten des Mieters eines Geschäftsraummietvertrags eingeschränkt. |
1. Räume und Nutzungsrecht
Der Mieter einer Arztpraxis sollte vor dem Abschluss des Mietvertrags prüfen,ob die im Mietvertrag genau bezeichneten Räume für den Betrieb einer Arztpraxis geeignet und als solche auch nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen genutzt werden dürfen. Der Vermieter muss dafür Sorge tragen, dass der Praxisbetrieb ohne Störungen ausgeübt werden kann, die in seinem Verantwortungsbereich liegen.
2. Übergabe
Das Übergabeprotokoll sollte sehr sorgfältig erstellt werden. Es dient ‒ vor allem bei Beendigung des Mietverhältnisses ‒ als Beweis dafür, in welchem Zustand sich die Räume bei Übergabe befunden haben. Eine Klausel, wonach der Vermieter für Mängel, die er nicht zu vertreten hat, auch nicht haftet (z. B. für Baulärm) ist unwirksam.
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