· Fachbeitrag · Nachbesetzungsverfahren
Zurückweisung eines unvollständigen Nachbesetzungsantrags nach Ablauf der Sechsmonatsfrist
| Ein Antrag nach § 103 Abs. 4a S 3 SGB V ist erst dann in vollständiger Form gestellt, wenn ihm alle notwendigen Unterlagen (einschließlich des Anstellungsvertrags) beigefügt worden sind (LSG Niedersachsen-Bremen 28.8.19, L 3 KA 12/18). |
Im vorliegenden Fall hatte es das anstellende MVZ versäumt, den Anstellungsvertrag mit dem anzustellenden Arzt vor Ablauf der Sechsmonatsfrist einzureichen. Auch dass der Anstellungsvertrag nach Ablauf der Frist nachgereicht wurde, änderte nichts. Der Zulassungsausschuss durfte den Nachbesetzungsantrag zurückweisen.
Ferner bekräftigte das LSG die Rechtsprechung des BSG, dass ein MVZ einen Nachbesetzungsantrag nach § 103 Abs. 4a S 3 SGB V nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten (bzw. höchstens einem Jahr) stellen kann. Sie stehe mit dem GG in Übereinstimmung.