25.01.2011 | Nachbesetzung
Ausschreibung verlangt fortführungsfähige Praxis, auch wenn Zulassung ruht
von RA, FA für MedR Michael Frehse, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Das SG Marburg hat geurteilt, dass die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes eine fortführungsfähige Praxis selbst dann voraussetzt, wenn die Zulassung ruht (SG Marburg 6.10.10, S 12 KA 708/09). |
Sachverhalt
Der Zulassungsausschuss hatte auf Antrag eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, der Zeit für die Kindererziehung benötigte, das Ruhen seiner Zulassung für zwei Jahre angeordnet. Nach anderthalb Jahren verzichtete der Arzt auf seine Zulassung und beantragte die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes. Die Kassenärztliche Vereinigung verweigerte die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes, weil keine fortführungsfähige Praxis bestehe. Da der Arzt seine vertragsärztliche Tätigkeit schon vor dem Ruhenszeitraum nur im geringen Umfang ausgeübt habe, sei kein relevanter Patientenstamm mehr vorhanden.
Anmerkungen
Das SG entschied, dass eine Praxis nur dann von einem Nachfolger fortgeführt werden könne, wenn noch eine fortführungsfähige Praxis vorhanden ist. Dies sei hier nicht der Fall, da das fortdauernde Ruhen der Zulassung zur Abwanderung des geringen Patientenstamms und damit zum Stillstand der Praxis geführt habe.
Obwohl es sich beim Ruhen der Zulassung um einen Sonderfall handelt, weil der Arzt mit Genehmigung der Zulassungsgremien seiner vertragsärztlichen Tätigkeit nicht nachgeht und während der Dauer des Ruhens auch nicht zur Aufrechterhaltung von Praxisräumen und Praxisausstattung verpflichtet ist, könne das Erfordernis einer fortführungsfähigen Praxis als Voraussetzung für die Ausschreibung gemäß § 103 Abs. 4 S. 1 SGB V nicht entfallen. Es komme daher nur auf die tatsächliche Existenz einer fortführungsfähigen Praxis an, nicht jedoch darauf, weshalb die Fortführungsfähigkeit weggefallen ist.
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