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  • · Fachbeitrag · Praxis-Pkw/Firmenwagen

    BFH beendet das Dezember-Leasing-Modell

    von StB Christian Herold, Herten, herold-steuerrat.de

    | Im Zusammenhang mit dem Leasing bei ‒ teilweise ‒ betrieblich genutzten Pkw wird gerne das „Dezember-Leasing-Modell“ genutzt. Der BFH hat dem Modell aber soeben für die Fälle den Boden entzogen, in denen das geleaste Fahrzeug nicht dauerhaft, also über die gesamte Leasinglaufzeit, zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (BFH 12.3.24, VIII R 1/21). |

    1. Sachverhalt

    Das Dezember-Leasing-Modell hat ‒ eigentlich ‒ folgenden Ablauf: Ein Einnahmen-Überschussrechner least einen Firmenwagen für beispielsweise 36 Monate. Der Beginn des Leasingzeitraums ist der 1.12.23. Der Unternehmer leistet im Dezember eine hohe Leasingsonderzahlung und führt zudem ein Fahrtenbuch. Ausgerechnet im Dezember ist er fast ausschließlich betrieblich unterwegs, wie aus dem Fahrtenbuch hervorgeht. Privatfahrten gibt es so gut wie keine. Folge: Er zieht die Leasingsonderzahlung bei Zahlung zu fast 100 % als Betriebsausgabe ab. Nach dem Dezember-Modell soll der volle Abzug auch dann erhalten bleiben, wenn das Kfz in den Folgejahren erheblich weniger betrieblich genutzt wird.

     

    • Sachverhalt und Entscheidung der Vorinstanz

    Der Kläger, ein Freiberufler, ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Anfang Dezember 2013 leaste er einen Pkw mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Er leistete im Dezember 2013 für das Fahrzeug eine Leasingsonderzahlung in Höhe von rund 36.500 EUR netto. Der Kläger nutzte das Kfz im Dezember 2013 zu 71,03 % für seine freiberuflichen Zwecke, in den Folgejahren hingegen im Durchschnitt nur zu 12,16 %. Er machte im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr den betrieblichen Anteil der Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe geltend, also 71,03 % von 36.500 EUR. Das FA rechnete hingegen anders: Es verteilte die Leasingsonderzahlung auf 36 Monate und ließ für das Jahr 2013 nur 1/36 von 71,03 % zum Abzug zu. Der BFH stimmt dem FA zu.

     

    Die Vorinstanz (FG Schleswig-Holstein 23.11.20, 3 K 1/20), hatte in der vom Kläger gewählten Gestaltung im Zusammenhang mit der Leasingsonderzahlung einen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO vermutet. Dennoch hatte es der Klage teilweise stattgegeben und kam sogar zu einem etwas günstigeren Ergebnis als der BFH: Es gewährte den Betriebsausgabenabzug bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit nämlich in Höhe von 12,16 % des Betrags der Leasingsonderzahlung, also in Höhe der durchschnittlichen betrieblichen Nutzung über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags. Doch ‒ wie aufgezeigt ‒ rechnet der BFH anders.

       

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