10.10.2008 | Niedersächsisches Finanzgericht
Freiberufliche Tätigkeit bei „ähnlichem“ Beruf
Das Niedersächsische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 28.1.04 (2 K 579/00, Abruf-Nr. 042203) die Anforderungen an den Nachweis für ein Tätigwerden in einem dem beratenden Betriebswirt „ähnlichen Beruf“ näher konkretisiert. Nach Ansicht des Gerichts müssen Unternehmensberater, die in einem anderen Fachgebiet als der Betriebswirtschaft ein Studium absolviert haben, ihre theoretischen Kenntnisse anhand eigener Arbeitsproben in allen Hauptbereichen der Betriebswirtschaft nachweisen. Im vorliegenden Fall erstellte eine Personal- und Unternehmensberaterin für Unternehmen im Wesentlichen eignungsdiagnostische und ähnliche Gutachten als Entscheidungshilfe bei der Einstellung bzw. Beförderung von Stellenbewerbern. Einen weitergehenden praktischen Nachweis, der Rückschlüsse auf umfassende betriebswirtschaftliche Kenntnisse zuließ, konnte sie nicht führen. Ebenso wenig wurde die Personalberaterin mit ihren erstellten Gutachten wissenschaftlich tätig. Zwar wurden die theoretischen wissenschaftlichen Ansätze in den Gutachten jeweils abstrakt aufgezeigt, doch ist es für eine angewandte wissenschaftliche Tätigkeit erforderlich darzustellen, dass und wie diese Ansätze auf den konkret zu begutachtenden Einzelfall übertragen wurden. (KS)