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  • 10.10.2008 | Verfahrensrecht

    Darlegungs- und Nachweispflichten einer freiberuflichen Tätigkeit

    von RiFG Dipl.-Finw. Alexander Kratzsch, Bünde

    Auch nach Einführung der Gewerbesteueranrechnung durch § 35 EStG haben Selbstständige ein Interesse daran, als „steuerliche“ Freiberufler anerkannt zu werden. Die Regelung des § 35 EStG sieht zwar bei gewerblichen Einkünften eine Anrechnung der Gewerbesteuer vor, jedoch kann die bei den gewerblichen Einkünften zu zahlende Gewerbesteuer nur bis zu einem Hebesatz von 400 v.H. bei einem Einkommensteuersatz (einschließlich SolZ) von etwa 35 v.H. neutralisiert werden. Mit Herabsetzung des einkommensteuerlichen Spitzensteuersatzes auf 45 v.H. (Veranlagungszeitraum 2004) bzw. auf 42 v.H. (Veranlagungszeitraum 2005) entfällt die Kompensation der zusätzlichen Gewerbesteuerbelastung bereits ab einem Hebesatz von etwa 350 v.H. Besonders in Ballungsgebieten mit deutlich höheren Hebesätzen steht der Selbstständige als Freiberufler gegenüber dem Gewerbetreibenden wirtschaftlich besser da. Der vorliegende Beitrag konkretisiert die Darlegungs- und Nachweispflicht des Freiberuflers, die in der Praxis vor allem im Einspruchsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren häufig zu Problemen führt. 

    1. Freiberufliche Tätigkeit

    Die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sind in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG geregelt. Neben den ausdrücklich beschriebenen Katalogberufen reicht auch die Ausübung eines einem Katalogberuf ähnlichen Berufes aus. 

     

    1.1 „Ähnliche Berufe“

    „Ähnliche Berufe“ müssen mit dem Katalogberuf in wesentlichen Punkten, wie Ausbildung und beruflicher Tätigkeit, vergleichbar sein (Ähnlichkeitsvergleich). Häufig ist die Ausgangslage allerdings dadurch gekennzeichnet, dass der Steuerpflichtige keinen (Studien-) Abschluss vorweist, den der jeweilige Katalogberuf im Regelfall voraussetzt. Dennoch wird vom Steuerpflichtigen behauptet, dass er einen vergleichbaren Kenntnisstand aufweist und auch in praktischer Hinsicht wie ein Berufsträger eines Katalogberufes tätig ist.  

     

    1.2 Examinierte Tätigkeiten

    Eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt oder Heilpraktiker ist ebenso wie eine hierzu „ähnliche Tätigkeit“ ohne einen staatlich anerkannten Abschluss berufsrechtlich unzulässig. Anders verhält es sich beim „Ingenieur“, beim „beratenden Betriebswirt“ oder einer hierzu „ähnlichen Tätigkeit“. Diese Tätigkeiten sind nach Auffassung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch ohne einen entsprechenden Abschluss zulässig. Dafür muss der Steuerpflichtige aber folgende Voraussetzungen erfüllen: