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  • 01.10.2005 | Niedersächsisches Finanzgericht

    Fünftelungsregelung bei nachgezahlten Honoraren

    von RiFG Dr. Dipl.-Finw. Alexander Kratzsch, Bünde
    Mit Urteil vom 31.8.05 hat das Niedersächsische FG (2 K 306/02, Abruf-Nr. 052673) entschieden, dass Honorarnachzahlungen für mehrere Jahre, die einem Selbstständigen unabhängig von seinem Willen auf Grund eines einmaligen und untypischen Ereignisses zufließen, der Fünftelungsregelung unterliegen können – und zwar über die bisher vom BFH anerkannten Fallgruppen hinaus.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war als Psychotherapeut selbstständig tätig und übte seine Tätigkeit im Rahmen einer Einzelpraxis aus. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, wobei durchschnittlich mehr als 90 v.H. der Einnahmen aus Kassenabrechnungen mit der kassenärztlichen Vereinigung (KV) stammten. Im Streitjahr 2001 erhielt der Kläger von der KV aus den Quartalsabrechnungen des Streitjahrs Einnahmen von knapp 150.000 DM. Daneben erhielt er im Streitjahr eine Honorarnachzahlung für seine in den Vorjahren 1993 bis 1998 geleistete Tätigkeit in Höhe von circa 228.000 DM.  

     

    Der Nachzahlung ging eine rechtliche Auseinandersetzung des Klägers mit der KV voraus. Die KV hatte ab dem Jahre 1993 den Punktwert für die vom Kläger erbrachten Leistungen gesenkt. Gegen diese Absenkung setzte sich der Kläger erfolgreich gerichtlich zur Wehr und erstritt eine Nachzahlung. Der Kläger erfasste diese sodann als laufende Einnahme in seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr und beantragte die Anwendung der Fünftelungsregelung (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG). 

     

    Anmerkungen

    Das FG gab der Klage statt. Die Honorarnachzahlung des Klägers im Streitjahr sei eine Vergütung für „mehrjährige Tätigkeiten“ i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Denn das Tatbestandsmerkmal „mehrjährig“ sei bereits erfüllt, wenn die Tätigkeit in wenigstens zwei Veranlagungszeiträumen ausgeübt werde. Dies zeigt sich insbesondere dann, wenn man das Merkmal der außerordentlichen Einkünfte an dem Sinn und Zweck des § 34 Abs. 1 EStG misst. Danach sind außerordentliche Einkünfte stets einmalige, für die jeweilige Einkunftsart ungewöhnliche Einkünfte, die das zusammengeballte Ergebnis mehrerer Jahre darstellen (BFH 21.11.80, BStBl II 81, 214).