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  • 01.09.2005 | Niedersächsisches Finanzgericht

    Keine Abschreibung der Vertragsarztzulassung

    von RAin Anna Kanter, Köln
    Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 28.9.04 (13 K 412/01, Rev BFH IV R 64/04, Abruf-Nr. 052294) entschieden, dass der mit einer Vertragszulassung verbundene wirtschaftliche Vorteil ein immaterielles, nicht abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut darstellt. Denn der Vorteil liegt nicht in der öffentlich-rechtlichen Zulassung selbst, sondern in der bloßen Chance in einem regulierten Markt aufzutreten. Dies bedeutet: Der Vertragsarzt kann das geleistete Entgelt für eine Zulassung steuerlich nicht im Wege der Abschreibung geltend machen.

     

    Sachverhalt

    Im Urteilsfall schied ein Arzt aus einer Gemeinschaftspraxis für Allgemeinmedizin aus. Der verbleibende Partner A nahm O gegen Zahlung von 200.000 DM als neuen Partner auf. Die Zahlung erfolgte allerdings ausschließlich dafür, dass A den O zuvor gegenüber allen Zulassungsinstanzen als Nachfolger favorisierte. Außer der Zulassung erwarb O keine weiteren Wirtschaftsgüter der neuen Gemeinschaftspraxis A und O. Die Kosten für die Vertragsarztzulassung setzte O als Sonderbetriebsausgaben an. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde dies vom Prüfer berichtigt. Er war der Ansicht, dass der für die Zulassung gezahlte Betrag zuzüglich der Finanzierungs-, Rechtsanwalts- und sonstigen Kosten als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren sei. Da dieses nicht abnutzbar sei, käme auch keine Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG in Betracht.  

     

    Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Auch die hierauf von O und der Gemeinschaftspraxis erhobene Klage wurde abgewiesen. Das FG bestätigte die Auffassung, dass die Vertragsarztzulassung ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut darstellt. Gegen das Urteil wurde zunächst Revision beim BFH (a.a.O.) eingelegt. Nach Auskunft des FG wurde diese aber inzwischen zurückgenommen. 

     

    Anmerkungen

    Das FG sieht in dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung ein immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut – auf die Einzelveräußerbarkeit kommt es insoweit nicht an. In seiner Entscheidung verweist es darauf, dass die Voraussetzungen des Wirtschaftsguts durch die ständige Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt BFH 20.3.03, BStBl II, 878) festgelegt worden ist. Wirtschaftsgüter sind danach 

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