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  • 01.02.2005 | Niedersächsisches Finanzgericht

    Umsatzsteuerliche Verteilung bei Gebäudekosten

    Eine umsatzsteuerliche Verteilung der Gebäudeherstellungskosten auf zehn Jahre ist nicht mit den Vorgaben der 6. EG-Richtlinie vereinbar – so das Niedersächsische FG mit Urteil vom 5.11.04 (5 K 351/04, Abruf-Nr. 042944). Vielmehr sei entsprechend den ertragssteuerlichen Grundsätzen (§ 7 Abs. 4 EStG) eine Verteilung auf 50 Jahre vorzunehmen. Damit bemesse sich bei einer gemischten Gebäudenutzung die Abschreibung für die Versteuerung des privaten Nutzungsanteils auf 2 v.H. und nicht auf 10 v.H. Das FG verweist darauf, dass in Anlehnung an die einkommensteuerliche Typisierung in § 7 Abs. 4 EStG auch umsatzsteuerlich von einem Wertverzehr von 50 Jahren als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Privatnutzung eines gemischt genutzten Gebäudes auszugehen sei. Die Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie knüpften an den technischen und wirtschaftlichen Wertverzehr eines Gebäudes an. An diesen Vorgaben müsse sich das nationale Umsatzsteuerrecht (hier: § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG) messen lassen. Demzufolge sei eine Verteilung auf zehn Jahre nicht nur unrealistisch, sondern auch nicht sachgerecht und deshalb mit dem EG-Recht nicht vereinbar. Abzustellen sei darauf, dass ein Gebäude im Regelfall eine Nutzungsdauer von mindestens 50 Jahren aufweise, so dass ein Ansatz von 2 v.H. der Gebäudeherstellungskosten angemessen sei (vgl. insoweit auch Sohrweide, PFB 04, 15). Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH (Az. V R 56/04) eingelegt. (CN) 

    Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 26 | ID 89377