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  • 06.06.2008 | Niedersächsisches Finanzgericht

    Umsatzsteuerpflichtiges Einlegen von Spiralen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Das Einlegen einer Hormonspirale durch einen Gynäkologen stellt keine begünstigte Leistung i.S. von § 4 Nr. 14 UStG dar (Urteil vom 18.10.07, EFG 08, 339; Rev. BFH, XI R 83/07).

     

    Sachverhalt

    Ein Gynäkologe gab für das Streitjahr keine Umsatzsteuererklärung ab, da er von der Umsatzsteuerfreiheit (§ 4 Nr. 14 UStG) für seine gesamten Umsätze ausging. Im Zuge einer Außenprüfung und eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfuhr das FA, dass der Arzt im Streitjahr das Einlegen von Kupfer- und Hormonspiralen gegenüber den Patientinnen per Barquittung abgerechnet hatte. Das FA ging davon aus, dass § 4 Nr. 14 UStG nicht anzuwenden sei, da keine medizinische Behandlung vorliege. Dieser Sicht folgte auch das FG in seiner nicht rechtskräftigen Entscheidung. 

     

    Anmerkungen

    Gemeinschaftsrechtlich ist nach Auffassung des FG eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nur zulässig, wenn die fragliche Leistung der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und nach Möglichkeit Heilung einer Gesundheitsstörung dient. Eine Schwangerschaft, auch wenn sie ungewollt eintritt, ist grundsätzlich keine Krankheit i.S. eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes. Dies gilt – unter Verweis auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung – auch dann, wenn sich mit der Schwangerschaft und den dabei denkbaren Beschwerden oder Komplikationen eine Gefährdung für Mutter und Kind ergeben kann. Eine medizinische Indikation für das Einsetzen von Hormonspiralen hielt das FG darüber hinaus selbst in den vom Gynäkologen gesondert begründeten Einzelfällen nicht für überzeugend. Auch aus der Kostenübernahme für Schwangerschaftsverhütungsmittel durch die Kassen gemäß § 24a Abs. 2 SGB V könne nicht das Gegenteil hergeleitet werden. Diese Vorschrift sei nämlich für Frauen unter 20 eingeführt worden, um durch die Kostenübernahme zum Schutz vor einer ungewollten Schwangerschaft beizutragen. 

     

    Praxishinweise

    Mit dieser Entscheidung wurde nicht generell die Umsatzsteuerfreiheit jeglicher empfängnisverhütender Untersuchungs- oder Beratungsleistungen eines Heilberuflers verneint. Das FG wies ausdrücklich darauf hin, dass auch die Leistungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Spirale vorrangig medizinisch indiziert und damit umsatzsteuerfrei sein können.