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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Ästhetische Behandlungen ‒ Heilbehandlung oder Kosmetik?

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Ästhetische Behandlungen liegen auf der Grenze zwischen einer Behandlung aus therapeutischen und aus kosmetischen Gründen. Der BFH hat nun verdeutlicht, dass auch bei ästhetischen Maßnahmen die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungen in Betracht kommt, die Feststellungslast aber ‒ sofern keine tatsächliche Vermutung besteht ‒ beim Unternehmer liegt. Konkret ging es um die Umsatzsteuerbefreiung für Haarwurzeltransplantationen bei Haarausfall. Die Aussagen des BFH sind durchaus auf andere Behandlungen übertragbar. |

    1. Umsatzsteuerbefreite Heilbehandlung

    Heilberufliche Leistungen sind nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Nicht unter die Befreiung fallen Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind. Neben (Zahn-)Ärzten und Psychotherapeuten dürfen lediglich Heilpraktiker als Angehörige der Heilberufe eigenverantwortlich körperliche oder seelische Leiden behandeln. Das gilt auch für die auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkten Heilpraktiker (Abschnitt 4.14.1 Abs. 4 UStAE). Gewisse Behandlungen liegen oftmals im Grenzbereich zwischen einer Behandlung aus therapeutischen und aus kosmetischen Gründen. Wie eingangs erwähnt hat der BFH nun verdeutlicht, dass auch bei ästhetischen Behandlungen in vielen Fällen eine Steuerbefreiung in Betracht kommen kann, die Feststellungslast aber ‒ sofern keine tatsächliche Vermutung besteht ‒ beim Unternehmer liegt.

     

    Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG sind umsatzsteuerbefreite Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL. Der unionsrechtliche Begriff „Heilbehandlung(en) im Bereich der Humanmedizin“ erfasst Leistungen, die der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen.