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  • 01.09.2005 | Niedersächsisches Finanzgericht

    Umweltberater übt gewerbliche Tätigkeit aus

    Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 8.4.05 (16 K 20028/00, Rev IV R 27/05, Abruf-Nr. 052330) entschieden, dass Umwelt- bzw. Abfallwirtschaftsberater Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Der Kläger übe im Ausgangsfall als Umweltberater mit seiner Tätigkeit keine wissenschaftliche Tätigkeit aus, da der Schwerpunkt seiner Arbeit nicht in der methodischen Ursachenforschung und -erkenntnis lag, sondern in der Entwicklung von Lösungen für konkrete Problemstellungen. Auch übe er nicht den Katalogberuf des Ingenieurs aus. Denn als Ingenieur i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gilt nur, wer nach den Ingenieurgesetzen der Bundesländer befugt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen. Das ist regelmäßig nur derjenige, der einen ingenieurwissenschaftlichen Studiengang belegt hat. Ebenso wenig übe er eine ingenieurähnliche Tätigkeit aus, da die praktische Berufstätigkeit des Umweltberaters nicht in wesentlichen Punkten mit dem Katalogberuf verglichen werden kann. Vielmehr übe der Umweltberater typischerweise eine Querschnittstätigkeit aus. Der Kläger nahm hier die Rolle eines zentralen Ansprechpartners in allen abfallwirtschaftlichen und umweltrechtlichen Belangen bei dem Umbau und der Sanierung eines Großprojektes ein. Bei einer derartigen Aufgabenstellung stelle die Ingenieurtätigkeit nur einen Teilausschnitt seines Tätigkeitsspektrums dar. Umgekehrt decke der Kläger nicht das bei der Abfallentsorgung für den Ingenieurberuf prägende Element der Konstruktion ab. (OH) 

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 212 | ID 89521