01.05.2006 | Niedersächsisches Finanzgericht
Verbot zur Privatnutzung im Sozietätsvertrag lässt 1-Prozent-Regelung beim Pkw unberührt
Nach der Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 1.3.06 (2 K 53/03, Abruf-Nr. 060956) ist die 1-Prozent-Regelung auch dann anzuwenden, wenn die Privatnutzung der von einer Sozietät an ihre Gesellschafter gestellten Fahrzeuge im Gesellschaftsvertrag untersagt wird. Soll die 1-Prozent-Regelung vermieden werden, scheint bei überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeugen die Führung eines Fahrtenbuchs empfehlenswert, vor allem dann, wenn eine private Mitnutzung des Fahrzeugs nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. |
Sachverhalt
Die Kläger betreiben eine Anwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR. Sie ermittelten die Einkünfte aus ihrer Anwaltstätigkeit durch Einahmen-überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Laut Sozietätsvertrag wurde den Gesellschaftern ein Fahrzeug für den betrieblichen Gebrauch zur Verfügung gestellt. Außerdem verpflichteten sich die Kläger, die Firmenfahrzeuge nur für dienstliche Zwecke zu nutzen. Das FA setzte dennoch 1 v.H. des Bruttolistenpreises als Betriebseinnahme an. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.
Anmerkungen
Nach Auffassung des FG gilt bei einem Gesellschafter, der ein von der Gesellschaft angeschafftes Fahrzeug betrieblich nutzt, der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das zur Verfügung stehende Fahrzeug auch privat genutzt wird (vgl. auch BFH 27.10.05, BFH/NV 05, 292; FG Niedersachsen 2.2.05, 2 K 193/03; Rev. BFH VI R 19/05 für Nutzung von dienstlich gestellten Fahrzeugen durch Arbeitnehmer). Ein gesellschaftsvertraglich vereinbartes Nutzungsverbot stehe der Annahme einer privaten Mitnutzung im Streitfall jedenfalls dann nicht entgegen, wenn keine eindeutig höherwertigen Fahrzeuge für den Privatgebrauch zur Verfügung stünden. Die Kläger hätten weder ein Fahrtenbuch geführt noch substanziiert dargelegt, wie sie das Nutzungsverbot überwacht haben.
Der Anwendungsbereich der 1-Prozent-Regelung wird laut dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen mit Wirkung zum 1.1.06 auf Fahrzeuge eingeschränkt, die betrieblich zu mehr als 50 v.H. genutzt werden. Auch nach dieser Neuregelung ist es allerdings weiterhin nicht ausgeschlossen, bei einem betrieblichen Nutzungsanteil zwischen 10 bis 50 v.H. gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden. Der Umfang des betrieblichen Nutzungsanteils ist in jedem Veranlagungszeitraum erneut zu bestimmen, sodass ein Fahrzeug des Privatvermögens bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 v.H. in einem Jahr ins notwendige Betriebsvermögen eingelegt wird. Ein Nachweis des Umfangs der betrieblichen Nutzung kann nicht nur durch ein Fahrtenbuch, sondern auch durch andere geeignete Unterlagen – wie dem sorgfältig geführten Terminkalender – vorgenommen werden.
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