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  • 03.01.2008 | Niedersächsisches Finanzgericht

    Zur Bilanzierung bei Einbringung einer Arztpraxis

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
    Nach der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.3.07 (2 K 574/03, Rev BFH VIII R 13/07, Abruf-Nr. 073864) besteht bei der Einbringung einer Einzelpraxis zu Buchwerten trotz Zuzahlung ins Privatvermögen des Einbringenden kein Zwang zum Übergang von der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung zum Bestandsvergleich. Außerdem sei nur der Zuzahlende zur Abschreibung hinsichtlich des Zuzahlungsbetrages abschreibungsberechtigt.

     

    Sachverhalt

    Arzt B betrieb eine ärztliche Einzelpraxis. Zum 1.1.98 brachte er die Einzelpraxis mit Ausnahme des betrieblich genutzten Pkw in eine mit dem Kläger K neu gegründete GbR ein. K zahlte an den B 200.000 DM als Ausgleich für die Hälfte seines Patientenstammes sowie der aufgelisteten Praxisgegenstände in dessen Privatvermögen. Die neu gegründete Gesellschaft ermittelte ihren Gewinn ebenso wie B bis zum 31.12.97 durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Eine Einbringungsbilanz zum Stichtag der Einbringung (1.1.98) erstellte B ebenso wenig wie eine Schlussbilanz für seine Einzelpraxis. Das FA verteilte den Zuzahlungsbetrag und die Abschreibungen entsprechend dem Beteiligungsverhältnis des K und des B jeweils hälftig auf die beiden GbR-Gesellschafter. Der gegen die Aufteilung des Abschreibungsverhältnisses gerichteten Klage gab das FG statt. 

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Nach Auffassung des FG sei es zwar zulässig gewesen, auf die Ermittlung eines Übergangsgewinnes zu verzichten, da die Buchwerte fortgeführt worden seien. Jedoch führe die Zuzahlung durch K in das Privatvermögen des B – soweit sie die anteiligen bisherigen Buchwerte der materiellen Wirtschaftsgüter übersteige – zu Anschaffungskosten des K. Absetzungen für Absetzungen entfielen insoweit ausschließlich auf den K. 

     

    Nach der Rechtsprechung des BFH (21.9.00, BStBl II 01, 178) ist bei einer Einbringung eines Betriebes und Zuzahlung ins Privatvermögen des Einbringenden wie folgt zu differenzieren: