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  • 26.06.2008 | Oberfinanzdirektion Hannover

    Zur Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen Gutachten

    Die OFD Hannover gibt in der Verfügung vom 27.2.08 (S 7170-75-StO 181; Abruf-Nr. 081801) eine Orientierungshilfe, in welchen Fällen eine gutachterliche Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig ist: Grundlage für die Beurteilung der Steuerpflicht ist § 4 Nr. 14  UStG (Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung Arzt oder Ärztin, siehe auch Abschn. 88 UStR). Jedoch sind nicht alle Umsätze der Berufsgruppe steuerfrei, sondern nur Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden (Abschn. 91a Abs. 2 S. 1 UStR). Heilberufliche Leistungen, bei denen kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, sind nicht steuerfrei (für Beispiele: Abschn. 91a Abs. 3 UStR).  

     

    Anmerkung: Steuerpflichtige Umsätze liegen also immer dann vor, wenn das Gutachten der Entscheidungsfindung eines Dritten dient, die gegenüber dem Betroffenen oder anderen Personen Rechtswirkung erzeugt (s.a. BMF 8.11.01, BStBl I, 826 und EuGH 20.11.03, C–212/01 und C–307/01, EuGHE I S. 13859 und 13989, BFH 31.7.07, BStBl II 08, 35). An sich umsatzsteuerpflichtige Gutachten bleiben allerdings auch dann steuerfrei, wenn für den Arzt die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in Frage kommt. Die Verfügung enthält ferner zahlreiche Beispiele für umsatzsteuerbefreite und umsatzsteuerpflichtige Gutachten. (JD) 

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 163 | ID 119948