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  • 01.09.2007 | Oberfinanzdirektion Koblenz

    Abgrenzung zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Sachverständigentätigkeit durch Ärzte

    Nach § 4 Nr. 14 UStG sind heilberufliche Tätigkeiten und nach § 4 Nr. 16 UStG die mit dem Betrieb von Kliniken im Zusammenhang stehende ärztliche Heilbehandlung umsatzsteuerbefreit. Immer wieder schwierig ist die Abgrenzung, wenn es um die Nebentätigkeit eines Arztes in seiner Eigenschaft als Sachverständiger geht. Die OFD Koblenz hat sich mit Schreiben vom 9.5.07 (S 7170 A - St 44 2, Abruf-Nr. 072597) mit den einzelnen Abgrenzungsmerkmalen beschäftigt und in einer Anlage die einzelnen Tätigkeiten jeweils als steuerfrei bzw. steuerpflichtig eingeordnet.

     

    1. Allgemeine Gutachten

    Die für die gesetzliche Rentenversicherung erstellten ärztlichen Expertisen sind nur dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn die medizinische Betreuung im Vordergrund steht und Anlass des ärztlichen Tätigwerdens sind. Das trifft auf eine gutachterliche Tätigkeit zur Feststellung der persönlichen Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation zu. An dieser Einstufung ändert sich auch nichts, wenn der beauftragte Arzt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Patient nicht rehabilitierbar, sondern eine dauernde Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gegeben ist. Im Gegensatz hierzu sind Gutachten zur Feststellung des voraussichtlichen Erfolgs von Rehabilitationsleistungen im Rahmen eines Rentenverfahrens nicht mehr umsatzsteuerfrei, da hier nicht die medizinische Betreuung, sondern ein Rentenantrag Anlass für das ärztliche Tätigwerden ist. Hierbei geht es in erster Linie darum, ob und wann Rentenzahlungen erbracht werden müssen (§ 9 Abs. 1 SGB VI). 

     

    Gutachten im Rahmen der Pflegeversicherung fallen nur dann unter § 4 Nr. 14 UStG, wenn die medizinische Betreuung im Vordergrund steht und Anlass des ärztlichen Tätigwerdens ist. Das trifft grundsätzlich nicht auf die Prüfung zur Feststellung der Voraussetzungen von Pflegebedürftigkeit oder der Pflegestufe zu (§ 18 Abs. 1 SGB XI). Denn hierbei stehen Fragen nach Art und Umfang der erforderlichen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung im Vordergrund. Die möglicherweise im Rahmen dieser Prüfung getroffenen Feststellungen zur Behandlungspflege treten dahinter zurück. Gleiches gilt für die Begutachtung (zahn)ärztlicher Behandlungen und zur Verordnung von Arzneimitteln, da insoweit kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. 

     

    Pflegegutachten können auch zur Steuerfreiheit führen: