13.10.2008 | Oberfinanzdirektion Koblenz
Selbstständige Tätigkeit eines EDV-Beraters unterliegt einem starken Wandel
Die OFD Koblenz hat in einer Kurzinformation (20.2.04 – S 2246 A, DB 04, 1342) zur Abgrenzung der freiberuflichen von der gewerblichen Tätigkeit bei der Software-Entwicklung eines EDV-Beraters Stellung bezogen. Hintergrund ist die in der Vergangenheit von einigen Finanzgerichten in Frage gestellte oberste Rechtsprechung des BFH, dass bei der hauptsächlichen Entwicklung von Systemsoftware eine freiberufliche und bei der Entwicklung von Anwendersoftware eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen ist. Auf Grund des geänderten Standes der Informationstechnologie erscheint eine Änderung der Rechtsauffassung des BFH durchaus möglich. Gleichwohl hält die bisherige Verwaltungspraxis an der strikten Trennung der Einteilung zwischen der Entwicklung von System- und Anwendersoftware fest, mit der Konsequenz, dass auch ein Diplom-Informatiker nicht per se als Freiberufler einzustufen ist. Soweit sich Steuerpflichtige auf das beim BFH anhängige Verfahren (XI R 9/03) stützen, können gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO Rechtsbehelfsverfahren ruhen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt aber nicht in Betracht. (CN)