01.07.2007 | Oberfinanzdirektion Münster
Zur Abgabe von Hilfsmitteln in der Arztpraxis
Die Abgabe von Medikamenten, Impfstoffen und Hilfsmitteln ist grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit, denn dies entspricht nicht dem typischen Berufsbild eines Arztes, der insoweit in Konkurrenz zu Apotheken und Sanitätshäusern steht. Zur Abgrenzung sind zwei Kriterien besonders zu beachten, auf die die OFD Münster (16.4.07, Kurzinfo ESt 025/2006) bei einer integrierten Versorgung hinweist. |
1. Geringfügigkeitsgrenze
Im Rahmen der integrierten Versorgung (§§ 140a ff. SGB V) ist der Arzt ausschließlich freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig. Die Frage der gewerblichen Infizierung stellt sich nur in den Fällen, in denen die Fallpauschale auch gewerbliche Leistungen wie die Abgabe von Arzneien abdeckt. Ist dies der Fall, können bei einer Einzelpraxis die Einkünfte aus solchen Leistungen für die spätere Besteuerung getrennt nach den verschiedenen Einkunftsarten erfasst werden. Anders sieht dies dagegen bei einer Gemeinschaftspraxis aus. Hier droht die gewerbliche Infizierung der Gesamteinkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.
Umfasst die zwischen Krankenkasse und Arzt vereinbarte Fallpauschale Vergütungen sowohl für freiberufliche als auch für gewerbliche Tätigkeiten, kommt es zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis, sofern der Anteil die Geringfügigkeitsgrenze von 1,25 v.H. an den Gesamtumsätzen überschreitet (BFH 11.8.99, BStBl II 00, 229). Für die Prüfung dieser Grenze ist der Anteil der Fallpauschalen für die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln dem Gesamtumsatz der Gemeinschaftspraxis gegenüberzustellen. Dabei kann der Umsatz aus der Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln anhand der Einkaufspreise ermittelt werden, da aus deren Abgabe kein Gewinn erstrebt wird.
2. Ausnahmen von der Gewerblichkeit
Benötigt der Arzt die Abgabe von Impfstoffen oder Hilfsmitteln zwangsläufig zur Ausübung seiner Tätigkeit, dienen sie allein dem Patienten (Bayerisches LfSt 20.4.07, S 2240 - 21 St 32/St 33). Insoweit liegt eine einheitliche freiberufliche Leistung vor. Es kommt auch dann nicht zu einer gewerblichen Infizierung, wenn sich die Abgabe von Medikamenten oder Hilfsmitteln und die ärztliche Tätigkeit derart bedingen, dass die Durchführung der ärztlichen Leistung ansonsten nicht möglich wäre. Das gilt auch, wenn der Arzt im Rahmen der integrierten Versorgung beispielsweise Augenoperationen nur unter Verwendung von Implantaten und den für die Operation erforderlichen Medikamenten durchführen kann.
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