01.10.2006 | Oberfinanzdirektion Rheinland
Bei integrierter Versorgung droht Infizierung der freiberuflichen Einkünfte
In den Fällen der integrierten Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V werden zwischen dem Arzt und der Krankenkasse Verträge abgeschlossen, nach denen die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten eine Fallpauschale zahlt, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmittel abdeckt. Diese Pauschale umfasst damit Vergütungen sowohl für freiberufliche als auch für gewerbliche Tätigkeiten. Soweit diese Fallpauschalen mit Gemeinschaftspraxen vereinbart werden, kommt es auf Grund des gewerblichen Anteils (Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln) zu einer gewerblichen Infizierung i.S. von § 15 Abs. 3 Nr.1 EStG der gesamten Einkünfte der Gemeinschaftspraxis, sofern der gewerbliche Anteil die von der BFH-Rechtsprechung aufgestellte Geringfügigkeitsgrenze von 1,25 v.H. übersteigt – so die OFD Rheinland (Kurzinformation ESt Nr. 32/2006 vom 9.6.06, Abruf-Nr. 062744).(OH)