01.05.2006 | Oberfinanzdirektion Rheinland-Pfalz
Abgabe der Anlage EÜR
Einnahmenüberschussrechner müssen gemäß § 60 Abs. 4 EStDV erstmalig für 2005 eine Gewinnermittlung nach der amtlichen Anlage EÜR beifügen, wenn die Betriebseinnahmen über 17.500 EUR liegen. Geben Selbstständige das Formular nicht ab, kann dies mit Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Ein Verspätungszuschlag ist hingegen nicht möglich, weil die neue Anlage nicht Teil der Steuererklärung ist. Die Finanzverwaltung (OFD Rheinland-Pfalz 21.2.06, S – 2500 – 1000 – St 1, Abruf-Nr. 060974) hat gegenwärtig keine Bedenken, nur dann auf eine Abgabe der Anlage EÜR zu bestehen, wenn für 2005 eine Überprüfung der Einnahmenüberschussrechnung auf Grund der Risikoklasse vorgesehen ist. Die Veranlagung kann ansonsten auch ohne die Anlage EÜR durchgeführt werden, soweit sich alle erforderlichen Daten aus der formlosen Gewinnermittlung ergeben. Auf die Verpflichtung zur Abgabe der Anlage EÜR für die Folgejahre wird dann mittels Erläuterungstext im Steuerbescheid hingewiesen. (OH)