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  • 01.06.2005 | Oberlandesgericht Hamm

    Kündigung aus ärztlicher Gemeinschaftspraxis

    Nach einer Entscheidung des OLG Hamm vom 23.11.04 (27 U 211/03,Abruf-Nr. 051217) ist die „Hinauskündigung“ eines Partners einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis aus wichtigem Grund auch bei erheblichen Pflichtverletzungen dieses Partners erst dann zulässig, wenn andere, mildere Mittel keinen Erfolg versprechen und nach einer Gesamtabwägung aller maßgebenden Umstände dem oder den verbleibenden Partnern die Fortführung des Gesellschaftsverhältnisses in der bisherigen Form nicht mehr zumutbar ist. Gegebenenfalls ist zuvor die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gegen ein objektiv vertragswidriges Verhalten erforderlich. Im Ausgangsfall stritten zwei Radiologen über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Der Praxisgründer überwies von ihm vereinnahmte Honorare auf ein neues Konto – und zwar zu einem Zeitpunkt, als der Partner ihm dies gerichtlich hatte verbieten lassen. Das OLG hielt die ausgesprochene fristlose Kündigung für wirksam.(GB) 

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 133 | ID 89466