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  • · Fachbeitrag · Vertragsartzrecht

    Wirksamkeit einer Sitzbindungsklausel trotz langjähriger Gesellschaftszugehörigkeit

    von RA Tobias Scholl-Eickmann, Hagen, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Scheiden Ärzte aus einer BAG aus, können sie verpflichtet werden, ihre vertragsärztliche Zulassung nach Weisung der verbleibenden Gesellschafter in der Gesellschaft nachbesetzen zu lassen. Dies gilt selbst dann, wenn der ausscheidende Arzt der Gesellschaft über 20 Jahre angehört hat (LG Kaiserslautern 25.11.23, 2 O 712/22, Beschluss). |

    1. Sachverhalt

    In einer radiologischen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) waren vier Ärzte mit vollem Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Der maßgebliche Planungsbereich war für Neuzulassungen gesperrt. Im Gesellschaftsvertrag hatten die Ärzte u. a. vereinbart, dass jeder Gesellschafter mit einer Frist von neun Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch Kündigung aus der Gesellschaft ausscheiden könne. In diesem Fall scheide der kündigende Arzt gegen Abfindung aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft sei unter den in der Gesellschaft verbleibenden Ärzten fortzuführen (sog. „Fortführungsklausel“). Weiter wurde vereinbart, dass die vertragsärztliche Zulassung des ausscheidenden Gesellschafters „im Interesse der verbleibenden Gesellschafter“ nachbesetzt werden solle. Im März 2022 erklärte einer der Ärzte die Kündigung der Gesellschaft zum 31.12.22.

     

    Die verbleibenden Gesellschafter forderten A auf, einen Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens und Ausschreibung zu unterzeichnen, um den Versorgungsauftrag zugunsten der Gesellschaft nachzubesetzen. A reagierte nicht und die verbleibenden Gesellschafter erklärten daraufhin gegenüber dem Zulassungsausschuss im Namen von A den Verzicht auf deren Zulassung und stellten einen Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens. Anschließend beantragten die verbleibenden Gesellschafter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, A zu untersagen, den Versorgungsauftrag zu verlegen.