01.12.2005 | Oberlandesgericht Naumburg
Auch bei unerlaubter Rechtsberatung haftet der Steuerberater für Beratungsfehler
Gehört die gesellschaftsrechtliche Beratung des Mandanten in Fragen gesellschaftsrechtlicher Gestaltung nicht unmittelbar zum Wirkungskreis des Steuerberaters, verstößt sie als unerlaubte Rechtsberatung gegen Art. 1 § 1 S. 1 RBerG. Erteilt ein Steuerberater unerlaubten Rechtsrat, trifft ihn bei Beratungsfehlern im gleichen Maße ein Verschulden wie einen zugelassenen Rechtsanwalt – so das OLG Naumbug mit Urteil vom 12.7.05 (1 U 8/05, Abruf-Nr. 052916). Im Urteilsfall hatte der Steuerberater seinem Mandanten dessen Bestellung zum Notfallgeschäftsführer empfohlen. Eine solche gesellschaftsrechtliche Beratung steht nicht mit den Aufgaben des Steuerberaters im unmittelbaren Zusammenhang und stellt daher eine unerlaubte Rechtsberatung dar, auch wenn die Abwicklung der Notfallgeschäftsführung intern durch einen Rechtsanwalt betreut werden sollte. Der Steuerberater verletzte schuldhaft ein Schutzgesetz und haftet nach § 823 Abs. 2 BGB. Aber auch der Beratungsfehler als solcher ist dem Steuerberater vorzuwerfen. Denn für ihn gelten – ohne Rücksicht auf seine fehlenden fachlichen Kenntnisse – die gleichen Anforderungen, die an einen Rechtsanwalt zu stellen sind. (GB)