13.10.2008 | Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
Abgeltung des Goodwills bei Abfindung eines Arztes aus der Gemeinschaftspraxis
Bei der Bewertung eines Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Arztes einer Gemeinschaftspraxis ist nach Auffassung des OLG Schleswig-Holstein (29.1.04, 5 U 46/97, Abruf-Nr. 041730) der so genannte „Goodwill“ auch dann zu berücksichtigen, wenn der Gesellschaftsvertrag hierzu keine Regelungen enthält. Damit kann der Ausscheidende von den verbleibenden Gesellschaftern grundsätzlich den Ausgleich des anteiligen „Goodwills“ verlangen. |
Sachverhalt
Im Urteilsfall war der Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis ausgeschieden und forderte von dem die Praxis weiterführenden Gesellschafter eine Abfindung entsprechend dem Gesellschaftsvertrag. Der Gesellschaftsvertrag der Gemeinschaftspraxis enthielt selbst keine Regelung zum Ausgleich eines „Goodwills“. Dieser sah lediglich für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters vor, dass eine so genannte Abfindungsbilanz unter Aufdeckung der stillen Reserven zu erstellen sei, aus der schließlich der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Arztes ermittelt werden sollte. Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ohne eine ausdrückliche Regelung der Parteien der „Goodwill“ Eingang in die Ermittlung des Abfindungsanspruches findet.
Anmerkung
Sofern vertraglich keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, richtet sich die Auseinandersetzung nach den §§ 731 ff. BGB. Gegenstand der Auseinandersetzung ist das „Gesellschaftsvermögen“ insgesamt. Damit sind neben den materiellen stillen Reserven auch die immateriellen Werte (z.B. Patientenstamm) zu ersetzen. Gerade bei der Verbindung von Freiberuflern kommt dem selbst erwirtschafteten „Good-will“ naturgemäß eine besondere Bedeutung zu. Der „Goodwill“ ist ein zukunftsbezogener Wert und spiegelt die Gewinnchancen für den Erwerber einer Praxis wider (Leuner/Lindenau, PFB 04, 20).
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