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  • 25.08.2008 | Oberlandesgericht

    Steuerberater muss auf für Mandanten bedeutsame anhängige Verfahren hinweisen

    Ist ein Verfahren anhängig, dessen Ausgang für den Mandanten relevant sein könnte, muss ihn der Steuerberater darüber informieren. Versäumt er dies und kann der Mandant deshalb nicht vom positiven Ausgang des Verfahrens profitieren, muss der Steuerberater den daraus entstehenden Schaden ersetzen (OLG Köln 13.9.07, 8 U 19/07, Abruf-Nr. 081719). Ein Steuerberater, so das OLG, sei im Rahmen seines Auftrags verpflichtet, seinen Mandanten umfassend zu beraten, ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten und seinen Mandanten vor Schaden zu bewahren. Er habe die Aufgabe, den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen. Zudem müsse er den Mandanten so informieren, dass dieser eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden kann. Dabei müsse er Auswirkungen neuer Gesetze, Hinweise eines obersten Gerichts auf die Möglichkeit einer Änderung und neue Entwicklungen in der Rspr. berücksichtigen. Bei hinreichend deutlichen Anzeichen zum Beratungszeitpunkt sei ein Steuerberater daher verpflichtet, auf eine absehbare bestimmende Entwicklung der höchstrichterlichen Rspr. hinzuweisen. (JD) 

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 219 | ID 121130