01.01.2006 | Oberlandesgericht Zweibrücken
Ausschreibung und Verzicht in einer Gemeinschaftspraxis
Mit Urteil vom 25.5.05 nahm das OLG Zweibrücken (4 U 73/04, Abruf-Nr. 053532) zur Wirksamkeit einer Vertragsklausel Stellung, die den Verbleib des Vertragsarztsitzes in der Gemeinschaftspraxis zum Gegenstand hatte. Typischerweise steckt der ausscheidende Gesellschafter hierbei in dem Dilemma, einerseits bei der zuständigen KV die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes zu beantragen und andererseits gleichzeitig auf seinen Vertragsarztsitz zu verzichten. |
Sachverhalt
Streitig im Urteilsfall war, ob der verbleibende Gesellschafter vom ausscheidenden verlangen kann, dass dieser auf seinen Vertragsarztsitz zu Gunsten der Gemeinschaftspraxis unbedingt verzichtet.
Anmerkungen und Praxishinweise
Das OLG hielt die Klausel, die den Ausscheidenden verpflichtet, den Vertragsarztsitz zu Gunsten des verbleibenden Gesellschafters auszuschreiben, für wirksam. Diese muss nur für alle Gesellschafter einer Gemeinschafts-praxis gleichermaßen gelten und darf nicht nur einzelne Gesellschafter betreffen. Der gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausschreibung gegenüber der KV zu erklärende Verzicht auf den Vertragsarztsitz ist jedoch unbedingt zu erklären. Dem steht nicht entgegen, dass der Verzicht auf den Vertragsarztsitz regelmäßig zu Gunsten einer Ausschreibung als gemeinschaftliche Praxis erfolgt. So verurteilte das Gericht auch hier den Ausgeschiedenen zur Abgabe der Verzichtserklärung zu Gunsten der Gemeinschaftspraxis.
Aus Sicht der Gemeinschaftspraxis ist stets darauf zu achten, dass die vertragliche Klausel die Verpflichtung zur Ausschreibung des Vertragsarztsitzes und die Verpflichtung zur Abgabe der Verzichtserklärung des Ausscheidenden beinhaltet. Denn nur, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind, kann die Gemeinschaftspraxis den Vertragsarztsitz nachbesetzen. Das Verfahren ist beim BGH anhängig.
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